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2 BvR 356/21, 2 BvR 378/21 ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220208.2bvr035621 KI-generiert

Judicial prior review and duty roster for non-brief physical restraint of involuntary psychiatric patients

Geschäftsnummer 2 BvR 356/21, 2 BvR 378/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court (2nd Senate, 1st Chamber) rejected two combined constitutional complaints as inadquate for lack of sufficient substantiation and denied legal aid, while noting in the reasoning that the lower court’s ruling on the detention of a patient with schizophrenia raised significant constitutional concerns. The complainants challenged a five-point physical restraint and involuntary medication administered at a clinic, arguing they violated their rights. Although the admissibility review was based on the failure to provide essential medical and procedural documents, the Court held that the four-hour restraint on a Saturday afternoon constituted a new deprivation of liberty under Article 104(2) Sentence 1 of the Basic Law, triggering a judicial prior review requirement; it emphasized that the lack of a daily judicial duty roster covering 6:00 to 21:00 meant the subsequent judicial approval was not rendered "without delay" as required by Article 104(2) Sentence 2 of the Basic Law.

Legislator-Regeste

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§ 93a Abs. 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, Art. 104 GG, Art. 2 Abs. 2 GG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Judicial prior review and duty roster for non-brief physical restraint of involuntary psychiatric patients: Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, da Annahmegründe gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht gegeben sind.

Schlagwörter

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Haftprüfung Prozessrecht verfassungsmässige Anforderung medizinische Überprüfung Verfahrensrechte Freiheitsentzug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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2 BvR 356/21
Judicial prior review and duty roster for non-brief physical restraint of involuntary psychiatric patients
2 BvR 378/21
Judicial prior review and duty roster for non-brief physical restraint of involuntary psychiatric patients
BVerfGE 81, 208
BVerfGE 81, 208 ; 89, 155 ; 99, 84 ; 108, 370 ; 113, 29 ; 129, 269 ; 130, 1 ; stRspr).
BVerfGE 58, 208
BVerfGE 58, 208 ; 128, 282 ; 149, 293 ); er ist auch dem psychisch Kranken und nicht voll Geschäftsfähigen garantiert (vgl.
BVerfGE 10, 302
BVerfGE 10, 302 ; 58, 208 ; 128, 282 ; 149, 293 ).
BVerfGE 149, 293
2 Satz 1 GG abermals auslöst (BVerfGE 149, 293 ).
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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Zum Erfordernis eines richterlichen Bereitschaftsdienstes bzgl der Anordnung bzw Genehmigung freiheitsentziehender Maßnahmen (hier: 5-Punkt-Fixierung) im Rahmen einer Unterbringung - hier: Unzulässigkeit zweier Verfassungsbeschwerden mangels hinreichender Substantiierung

[TENOR]

1. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

3. Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.

[GRUENDE]

I. Die Beschwerdeführerin leidet unter einer Schizophrenie, die durch monatliche Depotspritzen behandelt wird. Aufgrund eines Vorfalls am 7. August 2020 wurde die Beschwerdeführerin - zunächst freiwillig - in einem Klinikum stationär aufgenommen und erhielt im weiteren Verlauf über ihre regelmäßige Medikation hinaus und gegen ihren Willen Bedarfsmedikation.

Am Samstag, dem 8. August 2020, um 13:15 Uhr, wurde die Beschwerdeführerin nach telefonischer Rücksprache mit dem ärztlichen Bereitschaftsdienst 5-Punkt-fixiert, das heißt an sämtlichen Gliedmaßen und mit einem Bauchgurt am Bett festgebunden. Um 13:48 Uhr wurde eine Mitteilung über die Fixierung an das Amtsgericht München gefaxt und die Unterbringung auf Grundlage des Bayerischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes beantragt. Um 17:04 Uhr wurde die Beschwerdeführerin vorerst 3-Punkt-fixiert und um 18:55 Uhr entfixiert. Eine nachträgliche richterliche Genehmigung unterblieb.

Die Verfassungsbeschwerde - 2 BvR 356/21 - betrifft die Fixierung und die Verfassungsbeschwerde - 2 BvR 378/21 - die Zwangsmedikation der Beschwerdeführerin.

II. Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, da Annahmegründe gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht gegeben sind.

1. Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig, weil sie entgegen § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht substantiiert begründet sind (vgl. BVerfGE 81, 208 ; 89, 155 ; 99, 84 ; 108, 370 ; 113, 29 ; 129, 269 ; 130, 1 ; stRspr). Die Beschwerdeführerin hat es versäumt, die Unterlagen aus den fachgerichtlichen Verfahren vorzulegen oder inhaltlich wiederzugeben, insbesondere fehlen die Anträge auf gerichtliche Entscheidung vom 7. und 16. September 2020, das Verlaufsprotokoll der Klinik und das ärztliche Gutachten vom 17. September 2020. Ohne Kenntnis dieser Unterlagen ist eine verantwortliche verfassungsrechtliche Überprüfung nicht möglich. Hinsichtlich der Zwangsbehandlung bleibt nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin insbesondere unklar, welche einzelnen Medikationen gegen ihren Willen erfolgten und welche von ihrer Einwilligung gedeckt waren.

2. Vor diesem Hintergrund muss dahinstehen, dass jedenfalls der Beschluss des Amtsgerichts München zur Fixierung der Beschwerdeführerin am 8. August 2020 erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet.

Die Fixierung eines Patienten stellt einen Eingriff in dessen Grundrecht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 104 GG) dar. Fehlende Einsichtsfähigkeit lässt den Schutz des Art. 2 Abs. 2 GG nicht entfallen (vgl. BVerfGE 58, 208 ; 128, 282 ; 149, 293 ); er ist auch dem psychisch Kranken und nicht voll Geschäftsfähigen garantiert (vgl. BVerfGE 10, 302 ; 58, 208 ; 128, 282 ; 149, 293 ). Aufgrund ihrer besonderen Eingriffsintensität ist die nicht nur kurzfristige Fixierung sämtlicher Gliedmaßen auch im Rahmen eines bereits bestehenden Freiheitsentziehungsverhältnisses als eigenständige Freiheitsentziehung zu qualifizieren, die den Richtervorbehalt des Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG abermals auslöst (BVerfGE 149, 293 ). Von einer kurzfristigen Maßnahme ist in der Regel auszugehen, wenn sie absehbar die Dauer von ungefähr einer halben Stunde unterschreitet (BVerfGE 149, 293 ). Die Freiheitsentziehung erfordert grundsätzlich eine vorherige richterliche Anordnung (vgl. nur BVerfGE 10, 302 ; 22, 311 ; 105, 239 ; 149, 293 ). Eine nachträgliche richterliche Entscheidung ist nur dann zulässig, wenn der mit der Freiheitsentziehung verfolgte verfassungsrechtlich zulässige Zweck nicht erreichbar wäre, sofern der Maßnahme die richterliche Entscheidung vorausgehen müsste (vgl. BVerfGE 22, 311 ; 105, 239 ; 149, 293 ). Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG fordert in einem solchen Fall, die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen (vgl. BVerfGE 10, 302 ; 105, 239 ; 149, 293 ). Das Tatbestandsmerkmal "unverzüglich" ist dahin auszulegen, dass die richterliche Entscheidung ohne jede Verzögerung, die sich nicht aus sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, nachgeholt werden muss (vgl. BVerfGE 105, 239 ; 149, 293 m.w.N.).

Das Amtsgericht München hat im Beschluss vom 29. Januar 2021 - soweit nach den vorliegenden Unterlagen ersichtlich - den Umfang und die Tragweite der Art. 2 Abs. 2 und Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG nicht ausreichend gewichtet. Bei der beschwerdegegenständlichen 5-Punkt-Fixierung über einen Zeitraum von vier Stunden handelt es sich um eine Maßnahme von nicht unerheblicher Dauer, die als eigenständige Freiheitsentziehung zu qualifizieren ist und unter den Richtervorbehalt des Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG fällt. Das Amtsgericht München hat nicht in der gebotenen Begründungstiefe dargelegt, weshalb eine vorherige richterliche Anordnung der Fixierung nicht möglich war oder unverzüglich nachgeholt wurde. Dass die Fixierung der Beschwerdeführerin an einem Samstagmittag erfolgte, ist kein sachlicher Rechtfertigungsgrund für Verzögerungen. Es bedarf in diesem Zusammenhang eines täglichen richterlichen Bereitschaftsdienstes, der - in Orientierung an § 758a Abs. 4 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) - den Zeitraum von 6:00 Uhr bis 21:00 Uhr abdeckt (BVerfGE 149, 293 m.w.N.).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.