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2 BvR 167/22 ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220209.2bvr016722 KI-generiert

Prison emergency call system: failure to demonstrate urgent necessity of federal constitutional injunction despite lower court delay

Geschäftsnummer 2 BvR 167/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court (Second Senate, First Chamber) denied the applicant's motion for a preliminary injunction in a criminal execution matter. The dispute concerned the absence of an emergency call system in prison cells, where the applicant alleged a violation of the right to effective legal protection under Article 19(4) of the Basic Law because the lower regional court had failed to decide on their interim relief application since September 2021. While the Court acknowledged that the lower court's inaction likely constituted a breach of the right to effective judicial review given the importance of the emergency system for safety, it refused to grant the injunction due to the "strict standard" required for federal constitutional interim relief. The Court held that the applicant failed to demonstrate that the injunction was urgently necessary to prevent "serious disadvantages" to the extent required by Section 32(1) of the Federal Constitutional Court Act (BVerfGG), distinguishing this high threshold from the more accessible interim protection provided by specialized courts.

Legislator-Regeste

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§ 32 Abs. 1 BVerfGG, Art. 19 Abs. 4 GG, § 32 BVerfGG; Prison emergency call system: failure to demonstrate urgent necessity of federal constitutional injunction despite lower court delay: Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

Schlagwörter

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Haftordnung Normenkontrolle Demonstrationsrecht Vorläufiger Rechtsschutz Streitgegenstand Gesetzlicher Schutz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 88, 185
BVerfGE 88, 185 ; 103, 41 ), weil die Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre.
BVerfGE 93, 181
BVerfGE 3, 41
BVerfGE 3, 41 ; stRspr), sondern auch im Hinblick auf die besondere Funktion und Organisation des Bundesverfassungsgerichts.
BVerfGE 94, 166
2 BvR 2541/13
Prisoner visit transfer entitlement: constitutional threshold for interim relief and prohibition of anticipating the merits in expedited proceedings
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Volltext

Erfolgloser Eilantrag in einer strafvollzugsrechtlichen Sache (Notrufsystem in Hafträumen) - dringende Gebotenheit der eA zur Abwehr schwerer Nachteile nicht dargelegt

[TENOR]

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

[GRUENDE]

Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

1. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung scheidet hier nicht bereits deshalb aus (vgl. BVerfGE 88, 185 ; 103, 41 ), weil die Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre. Da das Landgericht über den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz des Beschwerdeführers seit September 2021 nicht entschieden hat, liegt eine Verletzung seines Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht fern. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass ein Notrufsystem auf den Hafträumen für Gefangene in Notfällen und Gefahrensituationen eine wichtige Möglichkeit der Kommunikation darstellt, so dass eine zügige Bearbeitung geboten erscheint.

2. Der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts kommt dennoch nicht in Betracht. Für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG ist ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 93, 181 ). Dies gilt nicht nur im Hinblick darauf, dass einstweilige Anordnungen des Bundesverfassungsgerichts weittragende Folgen haben können (vgl. BVerfGE 3, 41 ; stRspr), sondern auch im Hinblick auf die besondere Funktion und Organisation des Bundesverfassungsgerichts. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 32 BVerfGG ist - anders als der von Art. 19 Abs. 4 GG geprägte vorläufige Rechtsschutz im fachgerichtlichen Verfahren - nicht darauf angelegt, möglichst lückenlosen vorläufigen Rechtsschutz zu bieten (vgl. BVerfGE 94, 166 ;

BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Dezember 2013 - 2 BvR 2541/13 -, Rn. 5 m.w.N.). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht kommt danach nur unter wesentlich engeren Voraussetzungen in Betracht als die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch die Fachgerichte. Insbesondere sind, wenn eine einstweilige Anordnung zur Abwendung eines geltend gemachten schweren Nachteils erstrebt wird, erheblich strengere Anforderungen an die Schwere des Nachteils zu stellen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3.

Kammer des Zweiten Senats vom 9. Dezember 2013 - 2 BvR 2541/13 -, Rn. 5 m.w.N.). Nach diesen strengen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für ein Eingreifen des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren des Eilrechtsschutzes hier nicht vor. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich nicht, dass eine einstweilige Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile für ihn derzeit dringend geboten ist.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.