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2 BvR 176/21 ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220113.2bvr017621 KI-generiert

Constitutional complaint inadmissible for failure to substantiate service dates and fundamental rights violation

Geschäftsnummer 2 BvR 176/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court refused to accept the constitutional complaint for decision, leaving the underlying criminal judgment of the Federal Court of Justice in force. The complainant, a defendant in a criminal proceeding, challenged the final instance court decision but failed to demonstrate compliance with the one-month filing deadline under § 93 Abs. 1 S. 1 BVerfGG, as he only provided evidence of service to one of his counsel and omitted details regarding service to his other counsel and himself, thereby failing to substantiate the admissibility of his filing. Additionally, the Court found the complaint inadmissible because the complainant did not sufficiently substantiate a violation of fundamental rights as required by § 23 Abs. 1 S. 2 and § 92 BVerfGG.

Legislator-Regeste

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§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG, § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Constitutional complaint inadmissible for failure to substantiate service dates and fundamental rights violation: Unabhängig davon ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil der Beschwerdeführer einen Verfassungsverstoß nicht hinreichend substantiiert im Sinne der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG aufgezeigt hat (vgl. BVerfGE 99, 84 ; 101, 331 ; 130, 1 ).

Schlagwörter

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Strafanzeige Verletzung von Verfahrensrechten ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Einreichungsdatum Zustellnachweis Grundrechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Nichtannahme einer mangels hinreichender Begründung unzulässigen Verfassungsbeschwerde in einer Strafsache - insb mangelnder Vortrag zu allen Zeitpunkten der Zustellung der letztinstanzlichen fachgerichtlichen Entscheidung und damit zur Wahrung der Frist des § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG

[TENOR]

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

[GRUENDE]

1. Der Beschwerdeführer hat bereits die Einhaltung der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG nicht hinreichend substantiiert aufgezeigt. Die allgemeine Begründungslast des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG verlangt von einem Beschwerdeführer im Zweifelsfall die schlüssige Darlegung, dass die einmonatige Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG zur Erhebung und Begründung der Verfassungsbeschwerde eingehalten ist (vgl. BVerfGK 14, 468 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Februar 2021 - 2 BvR 428/18 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 29. April 2021 - 2 BvR 1543/20 -, Rn. 6). In Strafsachen werden Entscheidungen regelmäßig sowohl dem Verteidiger als auch dem Beschuldigten bekanntgegeben. Daher ist substantiierter Vortrag zu allen Zugangszeitpunkten - oder die Klarstellung, dass der Beschluss nur einem der Beteiligten bekanntgegeben wurde - jedenfalls dann erforderlich, wenn sich die Einhaltung der Monatsfrist nicht ohne Weiteres aus den vorgelegten Unterlagen ergibt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Februar 2021 - 2 BvR 428/18 -, Rn. 8; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 29. April 2021 - 2 BvR 1543/20 -, Rn. 7).

Der Beschwerdeführer trägt nur vor, dass der mit der Verfassungsbeschwerde vom 14. Januar 2021 angegriffene Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17. November 2020 einem seiner Verteidiger am 14. Dezember 2020 zugegangen sei. Vortrag dazu, ob und wann die Entscheidung seinem weiteren im fachgerichtlichen Verfahren mandatierten Verteidiger sowie ihm selbst bekanntgegeben wurde, lässt er vermissen. Dies ergibt sich auch nicht ohne Weiteres aus den vorgelegten Unterlagen. Ein Zugang der Entscheidung beim weiteren Verteidiger oder ihm selbst vor dem 14. Dezember 2020 kann daher nicht ausgeschlossen werden.

2. Unabhängig davon ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil der Beschwerdeführer einen Verfassungsverstoß nicht hinreichend substantiiert im Sinne der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG aufgezeigt hat (vgl. BVerfGE 99, 84 ; 101, 331 ; 130, 1 ).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.