Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2 BvR 2258/21 ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220209.2bvr225821 KI-generiert

Inadmissibility of recusal motions against non-deciding judges and denial of legal aid in constitutional complaint

Geschäftsnummer 2 BvR 2258/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Constitutional Court dismissed the complainant’s constitutional complaint without further reasoning, rejected his application for legal aid, and dismissed all motions for the recusal of judges as inadmissible, thereby leaving the prior decisions of the lower courts in force. The dispute involved a petition for constitutional review where the complainant filed multiple recusal requests against various judges and sought cost advances to proceed with the legal action. The court held that the recusal requests were obviously inadmissible because the targeted judges were either not part of the deciding chamber or had merely participated in a prior, unrelated case involving the same complainant, failing to meet the threshold for bias under §§ 18 and 19 of the Federal Constitutional Court Act. Consequently, the complaint was not admitted for decision pursuant to § 93d(1) sentence 3 of the Federal Constitutional Court Act, and the pending request for interim relief became moot.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG, § 19 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG, § 40 Abs. 3 GOBVerfG; Inadmissibility of recusal motions against non-deciding judges and denial of legal aid in constitutional complaint: The dispute involved a petition for constitutional review where the complainant filed multiple recusal requests against various judges and sought cost advances to proceed with the legal action. The court held that the recusal requests were obviously inadmissible because the targeted judges were either not part of the deciding chamber or had merely participated in a prior, unrelated case involving the same complainant, failing to meet the threshold for bias under §§ 18 and 19 of the Federal Constitutional Court Act. Consequently, the complaint was not admitted for decision pursuant to § 93d(1) sentence 3 of the Federal Constitutional Court Act, and the pending request for interim relief became moot.

Schlagwörter

KI-generiert
Ausstandsbegehren ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Trennungsklage Wandelungsrecht Wiederaufnahme des Abwesenheitsverfahrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 40 Abs. 3 GOBVerfG

Basis for declaring the request for interim relief moot following the non-admission of the constitutional complaint.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung (§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG) - Verwerfung offensichtlich unzulässiger Ablehnungsgesuche - Ablehnung von PKH mangels Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung

[TENOR]

Die Ablehnungsgesuche gegen die Richterinnen Baer, Britz, Ott, Hermanns, Kessal-Wulf, Langenfeld und Wallrabenstein sowie gegen die Richter Paulus, Radtke, Huber und Müller werden als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

[GRUENDE]

1. Die Ablehnungsgesuche gegen die Richterinnen Baer, Britz, Ott, Hermanns, Kessal-Wulf, Langenfeld und Wallrabenstein sowie gegen die Richter Paulus, Radtke, Huber und Müller werden als unzulässig verworfen.

Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 142, 1 ; BVerfGK 8, 59 ). Offensichtlich unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch auch, wenn der abgelehnte Richter nicht zur Mitwirkung im vorliegenden Verfahren berufen ist (vgl. BVerfGE 142, 1 ).

Die offensichtliche Unzulässigkeit der Anträge auf Ablehnung der Richterinnen Baer, Britz, Ott, Hermanns und Langenfeld sowie der Richter Paulus, Radtke und Müller ergibt sich daraus, dass diese Richterinnen und Richter nicht zur Mitwirkung in diesem Verfahren berufen sind. Sie gehören allesamt der 2. Kammer des Zweiten Senats nicht an.

Die offensichtliche Unzulässigkeit der Anträge auf Ablehnung der Richterinnen Kessal-Wulf und Wallrabenstein sowie des Richters Huber ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer zur Begründung der Ablehnungsgesuche lediglich auf ein voriges, ihn betreffendes Verfahren verwiesen hat, über das die abgelehnten Richterinnen und Richter der 2. Kammer des Zweiten Senats entschieden haben. Dieser pauschale Verweis ist offensichtlich ungeeignet, einen Ausschluss nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG zu begründen. Die bloße Mitwirkung an einer Entscheidung in einem vorangegangenen Verfassungsbeschwerdeverfahren desselben Beschwerdeführers kann auch die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 BVerfGG offensichtlich nicht nach sich ziehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Dezember 2020 - 1 BvR 2360/20 -, Rn. 2).

2. Die gegen die ehemaligen Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts Hassemer, Osterloh, Mellinghoff, Broß und Eichberger und gegen Richterinnen und Richter anderer Gerichte gerichteten Ablehnungsgesuche bedürfen keiner Entscheidung, da hierfür das Bundesverfassungsgericht nicht zuständig ist und offensichtlich auch diese nicht zur Mitwirkung in diesem Verfahren des Bundesverfassungsgerichts berufen sind.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.