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2 BvQ 10/22 ECLI:DE:BVerfG:2022:qk20220209.2bvq001022 KI-generiert

Interim relief in mandatory prosecution proceedings: Failure to demonstrate that a constitutional complaint is neither manifestly inadmissible nor unfounded

Geschäftsnummer 2 BvQ 10/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court dismissed the applicant’s request for interim relief, leaving the respondent authority’s decision in force. The case involved a complaint in a mandatory prosecution matter, where the applicant challenged a decision issued by a public prosecutor’s office. The Court held that the application failed to demonstrate that a subsequent constitutional complaint would be admissible or well-founded, specifically because the submission lacked the substantive argumentation required to identify a violation of rights under the constitutional complaint framework. The decisive legal basis was the requirement for a clear, self-contained legal justification under the Federal Constitutional Court Act, establishing that the Court is not obligated to extract potentially relevant constitutional arguments from annexed documents or fragmented factual descriptions.

Legislator-Regeste

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§ 32 Abs. 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 90 Abs. 1 BVerfGG; Interim relief in mandatory prosecution proceedings: Failure to demonstrate that a constitutional complaint is neither manifestly inadmissible nor unfounded: Der Antragsteller wendet sich mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen einen Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe in einer Klageerzwingungssache.

Schlagwörter

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verfassungsrechtliche Rüge Vorläufiger Rechtsschutz Strafantrag materielle Begründetheit Rüge verfassungsmässiger Rechte Demonstrationsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 80, 257
BVerfGE 80, 257 ; 83, 216 ).
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Volltext

Erfolgloser Eilantrag in einer Klageerzwingungssache - unzureichende Antragsbegründung (§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG)

[TENOR]

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

[GRUENDE]

I. Der Antragsteller wendet sich mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen einen Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe in einer Klageerzwingungssache.

II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 32 Abs. 1 BVerfGG) ist abzulehnen, weil dem Vortrag des Antragstellers nicht zu entnehmen ist, dass eine Verfassungsbeschwerde gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet wäre. Der Antrag enthält schon nicht die Angaben, die für eine - den Anforderungen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG entsprechende - Begründung der Verfassungsbeschwerde erforderlich sind. Eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG ist nicht nachvollziehbar dargelegt. Der zugrundeliegende Sachverhalt lässt sich der Antragsschrift nur fragmentarisch entnehmen. Soweit der Antragsteller mehrere Dokumente als Anlagen zu seinem Antrag vorlegt, verkennt er, dass es nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist, möglicherweise verfassungsrechtlich Relevantes aus in Bezug genommenen Schriftstücken herauszusuchen (vgl. BVerfGE 80, 257 ; 83, 216 ).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.