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1 BvR 2543/21 ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220127.1bvr254321 KI-generiert

Constitutional complaint over vehicle theft prosecution: failure to prosecute within statutory deadline and insufficient demonstration of fundamental rights violation

Geschäftsnummer 1 BvR 2543/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court rejected the applicant’s request for legal aid and refused to accept the constitutional complaint, resulting in the applicant’s loss. The dispute concerned the failure to prosecute a case for the theft of a vehicle, where the applicant challenged a prior rejection by the Federal Court of Justice (BGH). The Court denied legal aid due to insufficient prospects of success and deemed the complaint inadmissible on two grounds: it was not sufficiently substantiated to demonstrate a potential fundamental rights violation, and it was filed outside the statutory one-month deadline. The decisive legal basis included § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO regarding the lack of success prospects for legal aid, and §§ 90 Abs. 2, 93 Abs. 1, and 93d Abs. 1 BVerfGG regarding the admissibility and timeliness of the constitutional complaint, specifically noting that a decision by the BGH triggered by an inadmissible legal remedy did not restart the limitation period.

Legislator-Regeste

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§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG, § 90 Abs. 2 BVerfGG, § 93 Abs. 1 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Constitutional complaint over vehicle theft prosecution: failure to prosecute within statutory deadline and insufficient demonstration of fundamental rights violation: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen. Die erforderlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (vgl. BVerfGE 1, 109 ; 92, 122 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 2016 - 1 BvR 2014/16 -) sind nicht ersichtlich. Der Antragsteller und Beschwerdeführer legt bereits nicht dar, dass seine beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg entsprechend § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bietet. Die Möglichkeit der Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten ist vorliegend nicht ersichtlich.

Schlagwörter

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Grundrechte ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen gesetzliche Voraussetzungen Einziehung des Motorfahrzeugs unentgeltliche Rechtspflege E-Justice

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Nichtannahme einer unzureichend begründeten sowie verfristeten Verfassungsbeschwerde - Ablehnung eines PKH-Antrags mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung

[TENOR]

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

[GRUENDE]

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen. Die erforderlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (vgl. BVerfGE 1, 109 ; 92, 122 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 2016 - 1 BvR 2014/16 -) sind nicht ersichtlich. Der Antragsteller und Beschwerdeführer legt bereits nicht dar, dass seine beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg entsprechend § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bietet. Die Möglichkeit der Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten ist vorliegend nicht ersichtlich.

Zudem ist die Verfassungsbeschwerde verfristet, weil sie nicht binnen der Monatsfrist nach § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG erhoben worden ist. Maßgeblich für die Fristberechnung ist vorliegend der Zugang der den Rechtsmittelzug abschließenden angegriffenen Entscheidung des Landgerichts vom 14. April 2021. Der durch einen unzulässigen Rechtsbehelf ausgelöste Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 14. September 2021 gehört nicht zum Rechtsweg des § 90 Abs. 2 BVerfGG und ist nicht geeignet, die Beschwerdefrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG erneut in Lauf zu setzen.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.