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1 BvR 2009/21 ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20211217.1bvr200921 KI-generiert

Denial of legal aid for constitutional complaint where applicant failed to substantiate prospects of success or fundamental rights violation

Geschäftsnummer 1 BvR 2009/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court declined to hear a constitutional complaint and denied the applicant’s request for legal aid, finding that the intended litigation lacked a sufficient prospect of success. The dispute concerned the applicant’s challenge to decisions by the Bamberg Higher Regional Court and the Schweinfurt Regional Court, where the applicant sought to vindicate alleged violations of fundamental rights or equivalent rights. The Court held that the applicant failed to meet the substantive requirements of § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG and § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO by not demonstrating a realistic chance of success in protecting their fundamental rights, resulting in the rejection of both the legal aid application and the admissibility of the complaint without further reasoning under § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG.

Legislator-Regeste

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§ 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Denial of legal aid for constitutional complaint where applicant failed to substantiate prospects of success or fundamental rights violation: Die erforderlichen Voraussetzungen (vgl. BVerfGE 1, 109 ; 92, 122 ) sind nicht ersichtlich. Der Antragsteller legt nicht in einer den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG entsprechenden Weise dar, dass seine beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg entsprechend § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bietet. Die Möglichkeit der Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten ist vorliegend nicht ersichtlich.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege verfassungsmässige Anforderung Grundrechte Rüge verfassungsmässiger Rechte Begründung in der Sache Aussicht auf Erfolg

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 1, 109
BVerfGE 1, 109 ; 92, 122 ) sind nicht ersichtlich.
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Volltext

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung (§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG) - Ablehnung eines PKH-Antrags mangels hinreichender Darlegungen zu den Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung

[TENOR]

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

[GRUENDE]

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 16. August 2021 - 4 W 48/21 - sowie den Beschluss des Landgerichts Schweinfurt vom 30. Juni 2021 - 14 O 316/21 - war abzulehnen.

Die erforderlichen Voraussetzungen (vgl. BVerfGE 1, 109 ; 92, 122 ) sind nicht ersichtlich. Der Antragsteller legt nicht in einer den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG entsprechenden Weise dar, dass seine beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg entsprechend § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bietet. Die Möglichkeit der Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten ist vorliegend nicht ersichtlich.

Hinsichtlich der Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde wird von einer Begründung nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.