Constitutional complaint: rejection of legal aid for lack of prospect of success and dismissal for non-compliance with the statutory one-month filing deadline
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court declined to admit the constitutional complaint and rejected the applicant's application for legal aid, upholding the procedural dismissal of the case. The dispute concerned a claim seeking review of a prior judicial decision, but the applicant failed to demonstrate that the intended legal action had a sufficient prospect of success as required for legal aid. The court determined that the complaint was procedurally inadmissible because it was filed outside the one-month deadline prescribed by § 93(1) Sentence 1 BVerfGG; the reference date for this period was the service of the superior court's final decision, and a subsequent ruling by the Federal Court of Justice based on an inadmissible appeal did not restart the statutory time limit. Consequently, the court found no apparent violation of fundamental rights and relied on § 93d(1) Sentence 3 BVerfGG to omit further reasoning.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Constitutional complaint: rejection of legal aid for lack of prospect of success and dismissal for non-compliance with the statutory one-month filing deadline: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen. Die erforderlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (vgl. BVerfGE 1, 109 ; 92, 122 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 2016 - 1 BvR 2014/16 -) liegen nicht vor. Der Antragsteller und Beschwerdeführer legt bereits nicht dar, dass seine beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg entsprechend § 114 Absatz 1 Satz 1 ZPO bietet. Die Möglichkeit der Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten ist vorliegend nicht ersichtlich.
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KI-generiertVolltext
Nichtannahme einer mangels Fristwahrung unzulässigen Verfassungsbeschwerde - Ablehnung eines PKH-Antrags mangels hinreichender Darlegung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung
[TENOR]
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
[GRUENDE]
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen. Die erforderlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (vgl. BVerfGE 1, 109 ; 92, 122 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 2016 - 1 BvR 2014/16 -) liegen nicht vor. Der Antragsteller und Beschwerdeführer legt bereits nicht dar, dass seine beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg entsprechend § 114 Absatz 1 Satz 1 ZPO bietet. Die Möglichkeit der Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten ist vorliegend nicht ersichtlich.
Zudem ist die Verfassungsbeschwerde verfristet, weil sie nicht binnen der Monatsfrist nach § 93 Absatz 1 Satz 1 BVerfGG erhoben worden ist. Maßgeblich für die Fristberechnung ist vorliegend der Zugang der den Rechtsmittelzug abschließenden angegriffenen Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 11. Juni 2021. Der durch einen unzulässigen Rechtsbehelf ausgelöste Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 26. August 2021 gehört nicht zum Rechtsweg des § 90 Absatz 2 BVerfGG und ist nicht geeignet, die Beschwerdefrist des § 93 Absatz 1 BVerfGG erneut in Lauf zu setzen.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.