Unsubstantiated constitutional complaint rejected with abuse fee imposed for repeated filing of hopeless petitions
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court (BVerfG) dismissed the constitutional complaint, rendered the accompanying request for interim relief moot, and imposed a EUR 500 abuse fee on the complainant, which is final and unchallengeable. The complainant challenged a lower court decision, but the submission was deemed evidently unsubstantiated, failing to meet the strict requirements of sections 23(1) sentence 2 and 92 of the Federal Constitutional Court Act (BVerfGG) for a substantive constitutional review. The Court found that the complaint was abusive under section 34(2) BVerfGG because the complainant had repeatedly filed hopeless, substantively empty petitions to the Court without new legal arguments, despite a prior abuse fee having already been imposed, thereby hindering the Court's ability to provide timely fundamental rights protection to others.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 93a Abs. 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG, § 34 Abs. 2 BVerfGG, § 40 Abs. 3 GOBVerfG; Unsubstantiated constitutional complaint rejected with abuse fee imposed for repeated filing of hopeless petitions: The complainant challenged a lower court decision, but the submission was deemed evidently unsubstantiated, failing to meet the strict requirements of sections 23(1) sentence 2 and 92 of the Federal Constitutional Court Act (BVerfGG) for a substantive constitutional review. The Court found that the complaint was abusive under section 34(2) BVerfGG because the complainant had repeatedly filed hopeless, substantively empty petitions to the Court without new legal arguments, despite a prior abuse fee having already been imposed, thereby hindering the Court's ability to provide timely fundamental rights protection to others.
Schlagwörter
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KI-generiertProcedural rule applied in the dispositive to render the application for interim relief moot.
Legal basis for the imposition of the EUR 500 abuse fee on the complainant.
Volltext
Nichtannahme einer ersichtlich unsubstantiierten Verfassungsbeschwerde - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr bei wiederholter Befassung des BVerfG mit völlig aussichtslosen Eingaben
[TENOR]
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 Euro (in Worten: fünfhundert Euro) auferlegt.
[GRUENDE]
I. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde genügt offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
II. Die Auferlegung der Missbrauchsgebühr beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG.
Die Verfassungsbeschwerde ist missbräuchlich erhoben worden. Ein Missbrauch liegt vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, durch erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert zu werden, mit der Folge, dass anderen Bürgern der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Mai 2019 - 2 BvR 2710/18 -, Rn. 4; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Mai 2020 - 1 BvR 275/20 -, Rn. 8; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Januar 2021 - 2 BvR 2115/20 -, Rn. 4; stRspr). Von einem Missbrauch ist unter anderem dann auszugehen, wenn trotz mehrerer Nichtannahme- oder Ablehnungsentscheidungen in ähnlich gelagerten Fällen weiterhin völlig substanzlose Verfassungsbeschwerden ohne wesentliche neue Gesichtspunkte anhängig gemacht werden (vgl. BVerfGK 6, 219 ; 10, 94 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Oktober 2020 - 2 BvR 1490/20 -, Rn. 4; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Januar 2021 - 2 BvR 2115/20 -, Rn. 4; stRspr).
Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers, der das Bundesverfassungsgericht wiederholt mit völlig aussichtslosen Eingaben befasst hat und dem bereits eine Missbrauchsgebühr auferlegt worden ist, ist offensichtlich unzulässig. Der von dem Beschwerdeführer geschilderte Lebenssachverhalt lässt eine sachgerechte verfassungsrechtliche Prüfung nicht zu. Damit genügt der Beschwerdevortrag den Begründungs- und Substantiierungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG ersichtlich nicht.
III. Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Dies gilt auch hinsichtlich des Ausspruchs über die Missbrauchsgebühr (vgl. BVerfGE 133, 163 ).