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2 BvR 1872/21 ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220119.2bvr187221 KI-generiert

Gegenvorstellung against a non-admission order in constitutional complaint proceedings; finality of chamber decisions and exception for ignored decisive process material under Art. 103(1) GG

Geschäftsnummer 2 BvR 1872/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court's Second Senate, Second Chamber, dismissed (rejected as inadmissible) a subsequent representation (Gegenvorstellung) filed by the complainants against its own earlier non-admission order, thereby leaving the non-admission of the constitutional complaint in force. The dispute concerned a constitutional complaint challenging criminal court judgments and press publications for alleged violations of the presumption of innocence and the right to privacy, which the Chamber had previously rejected on grounds of insufficient substantiation and failure to exhaust legal remedies. The decisive legal basis is the doctrine that non-admission decisions of the Chambers are final and unappealable, as they cannot be amended by the Chamber itself except in exceptional cases where decisive procedural material was ignored in violation of the right to a fair hearing under Article 103(1) of the Basic Law, a condition the Court found was not met in this instance.

Legislator-Regeste

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§ 92 BVerfGG, § 90 Abs. 2 BVerfGG, Art. 103 Abs. 1 GG; Gegenvorstellung against a non-admission order in constitutional complaint proceedings; finality of chamber decisions and exception for ignored decisive process material under Art. 103(1) GG: Mit Beschluss vom 22. November 2021 nahm die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Der Beschwerdeführer zu 2. sei nicht beschwerdebefugt. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 1. genüge hinsichtlich der angegriffenen Urteile den Begründungs- und Substantiierungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht. Hinsichtlich der Veröffentlichung der angegriffenen Entscheidungen und der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs hätten die Beschwerdeführer den Rechtsweg im Sinne des § 90 Abs. 2 BVerfGG nicht erschöpft.

Schlagwörter

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Verletzung von Verfahrensrechten Strafanzeige Rechtslehre Unschuldsvermutung Presserecht Privatbereich

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Kammerbeschluss: Verwerfung einer als Gegenvorstellung auszulegenden Anhörungsrüge gegen einen Nichtannahmebeschluss im Verfassungsbeschwerdeverfahren

[TENOR]

Die Gegenvorstellung vom 17. Dezember 2021 gegen den Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. November 2021 - 2 BvR 1872/21 - wird verworfen.

[GRUENDE]

I. Die Beschwerdeführer wandten sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die im Rubrum benannten Entscheidungen. Sie waren der Ansicht, die Feststellungen des Landgerichts Bonn sowie das Urteil des Bundesgerichtshofs stellten eine Verletzung der Unschuldsvermutung dar. Zudem sahen sie sich durch die Veröffentlichung der angegriffenen Entscheidungen in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Die Verfassungsbeschwerde verbanden die Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung, es der Pressestelle des Bundesgerichtshofs vorläufig zu untersagen, zu verbreiten, der Beschwerdeführer zu 1. habe sich wegen Steuerhinterziehung strafbar gemacht.

Mit Beschluss vom 22. November 2021 nahm die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Der Beschwerdeführer zu 2. sei nicht beschwerdebefugt. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 1. genüge hinsichtlich der angegriffenen Urteile den Begründungs- und Substantiierungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht. Hinsichtlich der Veröffentlichung der angegriffenen Entscheidungen und der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs hätten die Beschwerdeführer den Rechtsweg im Sinne des § 90 Abs. 2 BVerfGG nicht erschöpft.

Dagegen haben die Beschwerdeführer unter dem 17. Dezember 2021 eine Anhörungsrüge erhoben und vorgetragen, der Nichtannahmebeschluss beruhe auf einem Missverständnis der Beschwer, weswegen das Bundesverfassungsgericht andere als die eigentlich maßgeblichen verfassungsrechtlichen Maßstäbe zugrunde gelegt habe. Die Beschwerdeführer hätten sich in der Hauptsache gerade nicht primär dagegen gewandt, dass durch die Veröffentlichung der Entscheidungen ihr Ansehen in der Öffentlichkeit herabgewürdigt werde. Vielmehr sei es ihnen darum gegangen, dass sich das Landgericht Bonn bereits in abschließender Weise in Bezug auf ihre strafrechtliche Schuld festgelegt habe. Der im Beschluss vom 22. November 2021 zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. September 2009 - 2 BvR 2540/08 -, juris, Rn. 1; EGMR, Urteil vom 27. Februar 2014 - 17103/10 -, juris, Rn. 18), mit der sich die Beschwerdeführer nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts hätten auseinandersetzen müssen, liege darüber hinaus ein "anderer Sachverhalt" zugrunde. Die dortigen Beschwerdeführer hätten sich in erster Linie gegen die namentliche Nennung ihrer Person in einer mündlichen Urteilsverkündung und die damit verbundene Zeitungsberichterstattung gewandt.

II. Der als Gegenvorstellung zu wertende Antrag der Beschwerdeführer ist zu verwerfen.

Nichtannahmeentscheidungen der Kammern sind unanfechtbar und können auf Gegenvorstellungen hin grundsätzlich durch die Kammer selbst nicht mehr abgeändert werden. Nach Erschöpfung des Rechtswegs und Durchführung des Annahmeverfahrens besteht ein erhebliches Interesse an einer endgültigen Beendigung des Verfahrens, das der Zulässigkeit weiterer gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelfe grundsätzlich entgegensteht. Es kann dahinstehen, ob ausnahmsweise eine Abänderungskompetenz der Kammer besteht, wenn bei der Entscheidung entscheidungserheblicher, dem Bundesverfassungsgericht vorliegender Prozessstoff in einer Art. 103 Abs. 1 GG verletzenden Weise außer Acht geblieben ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Februar 2008 - 2 BvR 256/08 -; vom 13. Juli 2016 - 2 BvR 1304/14 -; vom 1. Februar 2017 - 2 BvR 2148/16 -; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Juli 2019 - 2 BvR 2255/17 -; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 19. Juni 2020 - 1 BvR 1586/14 -). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben; im Kammerbeschluss vom 22. November 2021 wird kein entscheidungserheblicher Prozessstoff übergangen.