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1 BvR 2152/20 ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210817.1bvr215220 KI-generiert

Constitutional complaint dismissed for failure to exhaust ordinary legal remedies; legal aid denied due to lack of prospect of success.

Geschäftsnummer 1 BvR 2152/20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court (BVerfG) issued a non-acceptance decision, refusing to take the constitutional complaint for decision and denying legal aid, effectively dismissing the petitioner's challenge. The dispute involved an applicant who sought constitutional review but failed to establish a sufficient prospect of success. The court's decisive legal basis was the doctrine of subsidiarity under § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, requiring the exhaustion of regular legal remedies, and the procedural requirement for a substantiated demonstration that this exhaustion had occurred; due to this deficiency, the Court dismissed the complaint without a further written opinion pursuant to § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG.

Legislator-Regeste

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§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Constitutional complaint dismissed for failure to exhaust ordinary legal remedies; legal aid denied due to lack of prospect of success: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt … für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung jedenfalls mangels Wahrung der Anforderungen des Subsidiaritätsgrundsatzes durch Erschöpfung des Rechtsweges in der Hauptsache (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) beziehungsweise mangels einer entsprechenden substantiierten Darlegung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Schlagwörter

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Erschöpfung des Instanzenzuges verfassungsmässige Anforderung Rechtsgutachten unentgeltliche Rechtspflege Rüge verfassungsmässiger Rechte verfahrensrechtliche Fragen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Nichtannahmebeschluss sowie Versagung von Prozesskostenhilfe mit Tenorbegründung - mangelnde Erfolgsaussichten bei fehlender Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache bzw bei mangelnden Darlegungen hierzu

[TENOR]

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt … für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung jedenfalls mangels Wahrung der Anforderungen des Subsidiaritätsgrundsatzes durch Erschöpfung des Rechtsweges in der Hauptsache (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) beziehungsweise mangels einer entsprechenden substantiierten Darlegung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Von einer Begründung im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

[GRUENDE]

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.