Denial of expense reimbursement in constitutional complaint after mootness declaration: revocation of administrative act due to Dublin transfer deadline expiration does not imply substantive concession of basic rights violation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Constitutional Court (Second Senate, First Chamber) dismissed the applicants' request for the reimbursement of necessary expenses, denying any relief from the standard principle of self-retention of one's own costs. The dispute arose from a constitutional complaint challenging an administrative court decision regarding a Dublin procedure deportation order, which had been rendered moot after the applicants declared the proceedings moot in December 2021 following the original administrative authority's revocation of the challenged February 2021 decision. The Court held that reimbursement under Section 34a Paragraph 3 of the Federal Constitutional Court Act is an exception to be applied based on equitable considerations, specifically requiring that public authorities revoke a challenged act because they deem the applicant's claim substantively correct. While the initial administrative act was indeed revoked, the revocation was attributed to the expiration of the six-month transfer deadline under Article 29 Paragraph 2 of Regulation (EU) No. 604/2013, rather than a substantive concession to the applicants' constitutional arguments; consequently, the court found no basis for equitable cost reimbursement, noting that the complaint was in any event manifestly inadmissible due to non-exhaustion of legal remedies.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 34a Abs. 3 BVerfGG, § 34 Abs. 1 BVerfGG, § 34a BVerfGG; Denial of expense reimbursement in constitutional complaint after mootness declaration: revocation of administrative act due to Dublin transfer deadline expiration does not imply substantive concession of basic rights violation: Über die Verfassungsbeschwerde und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht mehr zu entscheiden, weil die Beschwerdeführer das Verfassungsbeschwerdeverfahren und das Eilverfahren mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2021 für erledigt erklärt haben.
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KI-generiertVolltext
Ablehnung der Auslagenerstattung nach Erledigterklärung der Verfassungsbeschwerde - Aufhebung des angegriffenen Bescheids durch Ausgangsbehörde vorliegend kein Indiz für Grundrechtsverletzung durch angegriffene fachgerichtliche Entscheidung
[TENOR]
Der Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen wird abgelehnt.
[GRUENDE]
1. Über die Verfassungsbeschwerde und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht mehr zu entscheiden, weil die Beschwerdeführer das Verfassungsbeschwerdeverfahren und das Eilverfahren mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2021 für erledigt erklärt haben.
2. Der Antrag auf Auslagenerstattung ist unbegründet.
Nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde ist über die Auslagenerstattung gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden. Die Erstattung der Auslagen nach dieser Vorschrift stellt im Hinblick auf die Kostenfreiheit des Verfahrens (§ 34 Abs. 1 BVerfGG), den fehlenden Anwaltszwang und das Fehlen eines bei Unterliegen des Beschwerdeführers erstattungsberechtigten Gegners die Ausnahme von dem Grundsatz des Selbstbehalts der eigenen Auslagen (vgl. BVerfGE 49, 70 ) dar (vgl. BVerfGE 66, 152 ). Bei der Entscheidung über die Auslagenerstattung kann insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen. So ist es billig, einer beschwerdeführenden Person die Erstattung ihrer Auslagen zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft, weil in diesem Fall - falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind - davon ausgegangen werden kann, dass sie deren Begehren selbst für berechtigt erachtet hat (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ). Im Hinblick auf die Funktion und die Tragweite der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts findet eine überschlägige Beurteilung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde im Rahmen der Entscheidung über die Auslagenerstattung nicht statt (vgl. BVerfGE 33, 247 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Mai 2018 - 2 BvR 2767/17 -, Rn. 13).
Nach diesen Maßstäben entspricht es im vorliegenden Fall nicht der Billigkeit, eine Ausnahme vom Grundsatz des Selbstbehalts zu machen und gemäß § 34a BVerfGG die Auslagenerstattung anzuordnen. Ungeachtet dessen, dass die Verfassungsbeschwerde bis zur Erledigungserklärung wegen Nichterschöpfung des Rechtsweges offensichtlich unzulässig war, weil sie vor Erlass der Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Anhörungsrüge erhoben wurde, kann vorliegend trotz Aufhebung des Bescheids vom 19. Februar 2021 nicht davon ausgegangen werden, dass die öffentliche Gewalt das Begehren selbst für berechtigt erachtet hat. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2021 hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) der Ausländerbehörde mitgeteilt, dass der Bescheid vom 19. Februar 2021 mit Prozesserklärung aufgehoben worden sei. Der Grund der Aufhebung ergibt sich aus dem Schreiben nicht. Dem Schriftsatz der Beschwerdeführer vom 17. Dezember 2021 ist jedoch zu entnehmen, dass die Aufhebung des Bescheids wegen des Ablaufs der sechsmonatigen Überstellungsfrist im Dublinverfahren erfolgte (Art. 29 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 ). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Bundesamt den Bescheid deshalb aufgehoben hat, weil es die Auffassung der Beschwerdeführer hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 17. März 2021 teilt.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.