Constitutional complaint against criminal search measures inadmissible for failure to exhaust legal remedies via hearing objection and judicial review of execution
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court rejected the constitutional complaint for non-acceptance, ruling that the complainant, a lawyer, did not prevail and no substantive merits review was conducted. The dispute concerned a judicial order for the search of the complainant's person, residence, and business premises in a criminal investigation for insult, and the manner in which the search was executed. The court found the complaint inadmissible on two primary grounds: first, regarding the judicial search order, the complainant failed to satisfy the principle of subsidiarity by not filing a "Anhörungsrüge" (complaint for lack of hearing) against the appellate court's decision, which was issued without waiting for the announced detailed justification and thus potentially violated the right to be heard; second, regarding the execution of the search, the complainant failed to exhaust legal remedies by not previously requesting a judicial decision under § 98(2) sentence 2 of the Code of Criminal Procedure (StPO).
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 93a Abs. 2 BVerfGG, § 90 Abs. 2 BVerfGG, § 33a StPO, Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 13 GG, § 33 Abs. 4 StPO; Constitutional complaint against criminal search measures inadmissible for failure to exhaust legal remedies via hearing objection and judicial review of execution: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen (vgl. dazu BVerfGE 90, 22 ). Die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig.
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KI-generiertVolltext
Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde gegen Maßnahmen im Ermittlungsverfahren wegen Subsidiarität sowie mangels Rechtswegerschöpfung unzulässig
[TENOR]
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
[GRUENDE]
I. Der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt, wendet sich gegen die richterliche Anordnung der Durchsuchung seiner Person, seiner Wohnung und seiner Geschäftsräume sowie gegen die Art und Weise ihres Vollzugs in einem gegen ihn gerichteten Strafverfahren wegen des Verdachts der Beleidigung.
II. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen (vgl. dazu BVerfGE 90, 22 ). Die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig.
1. Soweit sich der Beschwerdeführer durch die richterliche Anordnung der Durchsuchung in seinen Grundrechten verletzt sieht, wäre er zur Wahrung des Grundsatzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG) gehalten gewesen, die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts zunächst mit einer Anhörungsrüge nach § 33a StPO anzugreifen (vgl. BVerfGE 134, 106 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Mai 2020 - 2 BvQ 26/20 -, juris, Rn. 25; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. März 2021 - 2 BvR 2668/18 -, Rn. 3). Die Erhebung einer Anhörungsrüge war ihm auch zumutbar. Eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG lag nahe und die Erhebung einer Anhörungsrüge hätte die Möglichkeit gewahrt, die von ihm gerügte Verletzung des Art. 13 GG noch im fachgerichtlichen Verfahren feststellen zu lassen.
Der Beschwerdeführer legte am 22. Oktober 2018 Beschwerde gegen die am 12. Oktober 2018 angeordnete und am 17. Oktober 2018 vollzogene Durchsuchungsanordnung ein. In der Beschwerdeschrift kündigte er an, die Beschwerdebegründung zeitnah zu fertigen. Das Landgericht verwarf die Beschwerde ohne weiteres Zuwarten bereits am 29. Oktober 2018 unter Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung als unbegründet. Das Landgericht, das keine Frist zur Einreichung der Beschwerdebegründung bestimmt hatte, wäre vor dem Hintergrund der angekündigten Beschwerdebegründung zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gehalten gewesen, mit einer der Beschwerde nicht stattgebenden Entscheidung angemessene Zeit zu warten (vgl. BVerfGE 8, 89 ; 17, 191 ; 49, 212 ; BVerfGK 15, 121 ). Dem kommt besondere Bedeutung zu, wenn im Strafverfahren - wie hier - Eingriffsmaßnahmen ohne vorherige Anhörung des Betroffenen gerichtlich angeordnet werden (§ 33 Abs. 4 StPO). Dann ist das rechtliche Gehör jedenfalls im Beschwerdeverfahren nachträglich zu gewähren (vgl. BVerfGK 3, 197 ; 7, 205 ; 10, 7 ). Hätte der Beschwerdeführer im Rahmen einer Anhörungsrüge seine Zweifel an der Recht- und Verfassungsmäßigkeit der Durchsuchungsanordnung vorgebracht und hätte sich das Landgericht damit befassen müssen, wäre nicht ausgeschlossen gewesen, dass die Entscheidung über die Beschwerde im Ergebnis anders ausgefallen wäre.
2. Soweit sich der Beschwerdeführer darüber hinaus durch die Art und Weise des Vollzugs der Durchsuchungsanordnung in seinen Grundrechten verletzt sieht, genügt die Verfassungsbeschwerde nicht dem Gebot der Rechtswegerschöpfung (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG), da der Beschwerdeführer vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde schon keinen fachgerichtlichen Antrag auf richterliche Entscheidung in entsprechender Anwendung des § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO gestellt hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 31. August 2007 - 2 BvR 1681/07 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 13. März 2018 - 2 BvR 2990/14 -, juris, Rn. 20).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.