Election Review: Denial of Lay Legal Assistant Due to Expiration of Statutory Filing Deadline
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court dismissed the applicant's election review complaint, rejected her application for legal aid, and rejected the admission of a lay assistant, ruling that the petition for the recusal of judges was manifestly inadmissible. The dispute arose from the applicant’s challenge to her exclusion from the Bundestag election after her complaint was rejected by the Bundestag on October 24, 2019; the Court held that the request to admit a legal assistant was filed on January 27, 2020, which exceeded the two-month statutory deadline starting from the Bundestag's decision. Legally, the Court applied § 26(3) Sentence 3 of the European Elections Act (EuWG) in conjunction with § 48(1) Sentence 1 of the Federal Constitutional Court Act (BVerfGG) to determine the deadline for admitting assistants, § 22(1) Sentence 4 BVerfGG for the timing of such applications, §§ 114 and 121 of the Code of Civil Procedure (ZPO) for the denial of legal aid due to lack of prospect of success, and § 26(3) Sentence 3 EuWG in conjunction with § 24 Sentence 2 BVerfGG to dismiss the substantive election review without further reasoning by reference to the prior report.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG, § 24 Satz 2 BVerfGG; Election Review: Denial of Lay Legal Assistant Due to Expiration of Statutory Filing Deadline: Der Antrag auf Zulassung des Herrn (…) als Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 Bundesverfassungsgerichtsgesetz wird abgelehnt.
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KI-generiertVolltext
Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs - Ablehnung eines verfristeten Antrags auf Zulassung eines Beistands
[TENOR]
Das Ablehnungsgesuch gegen namentlich nicht genannte Richter des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Zulassung des Herrn (…) als Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 Bundesverfassungsgerichtsgesetz wird abgelehnt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
[GRUENDE]
1. Die Beschwerdeführerin hat nicht erklärt, gegen welche Richterinnen und Richter des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts sich ihr Antrag auf Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit richtet. Daneben hat sie keine Begründung für ihr Ablehnungsgesuch vorgelegt. Der Antrag ist damit offensichtlich unzulässig. In einem solchen Fall ist kein Richter von der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ausgeschlossen; dienstlicher Stellungnahmen bedarf es nicht (vgl. BVerfGE 142, 1 m.w.N.).
2. Der Antrag auf Zulassung eines Rechtsbeistands ist verfristet. Ein solcher Antrag ist gemäß § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG innerhalb des für das jeweilige Verfahren geltenden Frist zu stellen (vgl. Naumann, in: Barczak, BVerfGG, 2018, § 22 Rn. 18). Im Fall der Wahlprüfungsbeschwerde beträgt diese Frist zwei Monate ab Beschlussfassung des Deutschen Bundestages (§ 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG i.V.m. § 48 Abs. 1 Halbsatz 1 BVerfGG). Vorliegend hat der Deutsche Bundestag den Wahleinspruch der Beschwerdeführerin am 24. Oktober 2019 zurückgewiesen. Der Antrag auf Zulassung eines Beistands wurde aber erst mit Schriftsatz vom 27. Januar 2020 gestellt.
3. Mangels Erfolgsaussichten der Wahlprüfungsbeschwerde war der Antrag auf Prozesskostenhilfe abzulehnen (§§ 114, 121 ZPO).
4. Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 22. September 2021 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG, § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.