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1 BvR 781/21 ECLI:DE:BVerfG:2021:rs20211116.1bvr078121 KI-generiert

Recusal petition for alleged hearing violation and failure to use judicial experience declared clearly inadmissible in pandemic emergency legislation case

Geschäftsnummer 1 BvR 781/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Constitutional Court dismissed as clearly inadmissible the request to recuse six judges who participated in its earlier decision rejecting a constitutional complaint against the Fourth Population Protection Act ("Federal Emergency Brake"). The dispute concerned a recusal application alleging that the judges violated the right to be heard by failing to explicitly address the complainant's arguments in their reasoning and by not relying on their personal experience to clarify facts, rather than engaging with the merits of the underlying legislation. The Court held that the recusal request was clearly inadmissible because a mere assertion of a hearing violation, without additional specific circumstances demonstrating prejudice, is insufficient to raise doubts about impartiality, and the failure to explicitly refute every argument in the decision text does not constitute a procedural error warranting recusal. Relying on established case law that clearly inadmissible recusal motions require no internal statement from the challenged judges, the Court affirmed the original panel's composition and its prior rejection of the complaint against the pandemic emergency legislation.

Legislator-Regeste

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§ 19 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG; Recusal petition for alleged hearing violation and failure to use judicial experience declared clearly inadmissible in pandemic emergency legislation case: Das Ablehnungsgesuch vom 22. Oktober 2021 richtet sich gegen alle Richterinnen und Richter, die an dem Beschluss des Senats vom 12. Oktober 2021 - 1 BvR 781/21 - mitgewirkt haben. Es ist offensichtlich unzulässig.

Schlagwörter

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Ausstandsbegehren Anspruch auf rechtliches Gehör Verletzung von Verfahrensrechten Prozessrecht persönliche Verhältnisse Ausstandsgründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 153, 72
Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig (BVerfGE 153, 72 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 20.
BVerfGE 22, 267
BVerfGE 22, 267 ; 96, 205 ; stRspr.).
BVerfGE 86, 133
BVerfGE 86, 133 ˂146˃).
2 BvR 2691/17
Recusal of judges based solely on prior participation in a separate proceeding by the same party
2 BvR 2006/15
Constitutional validity of the ECB's Public Sector Purchase Programme: scope of the monetary policy mandate versus the prohibition of monetary financing of state deficits.
BVerfGE 20, 1
dazu BVerfGE 20, 1 ˂5˃).
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Volltext

Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs im Verfahren zu Vorschriften des Vierten Bevölkerungsschutzgesetzes ("Bundesnotbremse" - juris: EpiBevSchG 4)

[TENOR]

Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Paulus, die Richterinnen Britz und Ott, die Richter Christ und Radtke und die Richterin Härtel wird als unzulässig verworfen.

[GRUENDE]

Das Ablehnungsgesuch vom 22. Oktober 2021 richtet sich gegen alle Richterinnen und Richter, die an dem Beschluss des Senats vom 12. Oktober 2021 - 1 BvR 781/21 - mitgewirkt haben. Es ist offensichtlich unzulässig.

1. Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig (BVerfGE 153, 72 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 20. Juli 2021 - 2 BvE 4/20 u.a. -, Rn. 13 m.w.N.).

2. Das ist hier der Fall. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (vgl. BVerfGE 22, 267 ; 96, 205 ; stRspr.). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden verpflichtet der Anspruch auf rechtliches Gehör ein Gericht nicht, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen (vgl. BVerfGE 86, 133 ˂146˃). Ungeachtet dessen kann eine Gehörsverletzung für sich genommen die Besorgnis der Befangenheit nicht begründen; erforderlich ist vielmehr das Hinzutreten weiterer Umstände (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Januar 2018 - 2 BvR 2691/17 -, Rn. 3), die vorliegend jedoch nicht dargetan sind. Dies gilt auch, soweit die Beschwerdeführenden aus dem Inhalt der Entscheidung einen Ablehnungsgrund ableiten.

Auch der Vorwurf, die nunmehr abgelehnten Richterinnen und Richter hätten nicht an der Sachverhaltsaufklärung mitgewirkt, weil sie in dem Beschluss vom 12. Oktober 2021 nicht aus ihrem persönlichen Erfahrungswissen geschöpft hätten, kann eine Besorgnis der Befangenheit offensichtlich nicht begründen. Es obliegt den Beschwerdeführenden, Tatsachen mit Bezug auf das konkrete Verfahren hinreichend substantiiert darzulegen, aufgrund derer Zweifel an der Unvoreingenommenheit des abgelehnten Richters oder der abgelehnten Richterin zumindest möglich erscheinen (vgl. BVerfG, Beschlüsse des Zweiten Senats vom 12. Januar 2021 - 2 BvR 2006/15 -, Rn. 15 m.w.N., und vom 20. Juli 2021 - 2 BvE 4/20 u.a. -, Rn. 14 m.w.N.). Eine Äußerungspflicht dazu besteht lediglich für den abgelehnten Richter oder die abgelehnte Richterin (§ 19 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG). Haben die entscheidenden Richterinnen und Richter an den Angaben aus einer dienstlichen Erklärung keine Zweifel, werden diese der Beurteilung des Ablehnungsgesuchs zugrunde gelegt (vgl. dazu BVerfGE 20, 1 ˂5˃).

3. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richterinnen und Richter; diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 153, 72 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 20. Juli 2021 - 2 BvE 4/20 u.a. -, Rn. 35 m.w.N.).