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2 BvQ 91/21 ECLI:DE:BVerfG:2021:qk20211122.2bvq009121 KI-generiert

Inadmissibility of preliminary injunction motion in prosecution enforcement case due to insufficient constitutional pleading requirements

Geschäftsnummer 2 BvQ 91/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Constitutional Court dismissed the applicant's isolated motion for a preliminary injunction, resulting in the applicant's failure to obtain interim relief against the challenged administrative acts. The dispute involved a *Klageerzwingungssache* (action to compel prosecution), where the applicant sought to quash decisions by the State Attorney General that had rejected his objection to a decision not to file a motion to compel prosecution. The court held that the motion was inadmissible because the underlying constitutional complaint would be ex ante inadmissible, as the applicant failed to meet the detailed pleading requirements of §§ 23(1), 92 BVerfGG by providing only generic assertions without demonstrating a specific violation of constitutional rights under § 90(1) BVerfGG.

Legislator-Regeste

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§ 32 Abs. 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 90 Abs. 1 BVerfGG; Inadmissibility of preliminary injunction motion in prosecution enforcement case due to insufficient constitutional pleading requirements: 1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall auch bereits vor Anhängigkeit eines Verfahrens zur Hauptsache (vgl. BVerfGE 3, 267 ; 11, 339 ; 16, 236 ; 35, 193 ; 71, 350 ; 150, 163 ; 152, 55 ; 154, 372 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2020 - 2 BvQ 6/20 -, Rn. 18; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. September 2020 - 2 BvQ 61/20 -, Rn. 10; stRspr) einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

Schlagwörter

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Vorentscheid verfassungsmässige Anforderung administrative Entlassung Vorläufiger Rechtsschutz Einrede der Verfassungswidrigkeit Vollstreckung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 3, 267
BVerfGE 3, 267 ; 11, 339 ; 16, 236 ; 35, 193 ; 71, 350 ; 150, 163 ; 152, 55 ; 154, 372 ; BVerfG, Beschluss der 2.
BVerfGE 89, 344
BVerfGE 89, 344 ; 92, 130 ; 118, 111 ; 143, 65 ; 145, 348 ; 150, 163 ; 152, 55 ; 154, 372 ; BVerfG, Beschluss der 2.
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Volltext

Erfolgloser isolierter Eilantrag in einer Klageerzwingungssache - unzureichende Antragsbegründung

[TENOR]

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

[GRUENDE]

I. Der Antragsteller wendet sich mit dem isolierten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Bescheid der Generalstaatsanwältin Rostock vom 8. März 2021, mit dem seine Beschwerde gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft Rostock vom 3. Februar 2021 als unbegründet zurückgewiesen worden ist.

II. 1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall auch bereits vor Anhängigkeit eines Verfahrens zur Hauptsache (vgl. BVerfGE 3, 267 ; 11, 339 ; 16, 236 ; 35, 193 ; 71, 350 ; 150, 163 ; 152, 55 ; 154, 372 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2020 - 2 BvQ 6/20 -, Rn. 18; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. September 2020 - 2 BvQ 61/20 -, Rn. 10; stRspr) einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

Dabei müssen die Gründe, welche für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, außer Betracht bleiben, es sei denn, die Hauptsache erweist sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 344 ; 92, 130 ; 118, 111 ; 143, 65 ; 145, 348 ; 150, 163 ; 152, 55 ; 154, 372 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2020 - 2 BvQ 6/20 -, Rn. 18; stRspr).

2. Der isolierte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 32 Abs. 1 BVerfGG) ist abzulehnen, weil eine in der Hauptsache noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig wäre.

Eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde würde den Begründungsanforderungen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG nicht genügen, weil die Begründung des Antrags eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar nicht erkennen lässt. Sie enthält lediglich pauschale Behauptungen ohne jegliche verfassungsrechtliche Substanz.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.