Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2 BvR 962/21 ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20211111.2bvr096221 KI-generiert

Suspended life imprisonment release: Interim relief exceeds main constitutional complaint scope

Geschäftsnummer 2 BvR 962/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Constitutional Court (BVerfG) rejected the applicant's request for a provisional order for immediate release from custody, leaving the lower courts' decisions on the denial of the suspended sentence of life imprisonment in force. The applicant, a double murderer serving a life sentence, challenged the procedural refusal to suspend his sentence under § 57a StGB and sought urgent constitutional relief for immediate release while the main constitutional complaint was pending. The Court held the request inadmissible because the requested interim measure exceeded the scope of the main action, which would only result in a renewed procedural review rather than immediate release, and because the applicant failed to substantiate the necessary consequences assessment required by § 32 Abs. 1 BVerfGG and § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG, limiting his arguments to a general reference to the protection of fundamental rights without balancing the risks of granting or denying the interim measure.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 32 Abs. 1 BVerfGG, § 57a StGB, § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG; Suspended life imprisonment release: Interim relief exceeds main constitutional complaint scope: Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 ; 82, 310 ; 94, 166 ; 104, 23 ; 106, 51 ; 143, 65 ).

Schlagwörter

KI-generiert
lebenslängliche Freiheitsstrafe bedingter Strafvollzug vorläufige Freilassung verfassungsmässige Schranken vorsorgliche Massnahme Grundrechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BVerfGE 55, 1
BVerfGE 55, 1 ; 82, 310 ; 94, 166 ; 104, 23 ; 106, 51 ; 143, 65 ).
BVerfGE 7, 99
BVerfGE 7, 99 ; 14, 192 ; 16, 220 ; BVerfG, Beschluss der 2.
2 BvR 882/19
Interim relief for EU-Singapore trade agreement: Unilateral member state reservations and withdrawal guarantees unsuitable against EU-only treaties
1 BvR 1783/17
Constitutional complaint against injunction prohibiting medical publication; failure to exhaust remedies and lack of severe harm for interim relief
BVerfGE 89, 38
BVerfGE 89, 38 ; 103, 41 ; 118, 111 ; 140, 225 ; 154, 1 ; stRspr).
BVerfGE 105, 365
BVerfGE 105, 365 ; 129, 284 ; 132, 195 ; 140, 225 ; 154, 1 ; stRspr).
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Erfolgloser Eilantrag auf sofortige Haftentlassung bei laufendem fachgerichtlichen Verfahren über Strafaussetzung einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe

[TENOR]

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

[GRUENDE]

Der auf die sofortige Haftentlassung gerichtete Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, den der wegen zweifachen Mordes verurteilte Beschwerdeführer in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren gegen die fachgerichtliche Ablehnung der Strafaussetzung seiner lebenslangen Freiheitsstrafe erhebt, ist abzulehnen.

1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 ; 82, 310 ; 94, 166 ; 104, 23 ; 106, 51 ; 143, 65 ).

a) Beantragt ein Beschwerdeführer im Wege der einstweiligen Anordnung Maßnahmen, die über das Rechtsschutzbegehren in der Hauptsache hinausgehen, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen (vgl. BVerfGE 7, 99 ; 14, 192 ; 16, 220 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. November 2019 - 2 BvR 882/19 -, Rn. 27).

b) Zu den Zulässigkeitsanforderungen an einen Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG gehört außerdem die substantiierte Darlegung aller Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 23. August 2017 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 9).

2. Diesen Anforderungen genügt der vorliegende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht.

a) Die mit der einstweiligen Anordnung begehrte, zumindest vorübergehende Entlassung des Beschwerdeführers aus der Haft geht über das im Hauptverfahren verfolgte Rechtsschutzbegehren hinaus. Die mit seiner Verfassungsbeschwerde begehrte Aufhebung der die Strafaussetzung gemäß § 57a StGB ablehnenden Beschlüsse des Landgerichts und des Oberlandesgerichts hätte nicht die unmittelbare Freilassung des Beschwerdeführers zur Folge, sondern nur die erneute fachgerichtliche Entscheidung über die Strafaussetzung.

b) Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat die beantragte einstweilige Anordnung außerdem nicht den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG entsprechend begründet. Bei der Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache begehrte Feststellung oder der in der Hauptsache gestellte Antrag erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 103, 41 ; 118, 111 ; 140, 225 ; 154, 1 ; stRspr). Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn einerseits eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Antrag in der Hauptsache aber Erfolg hätte, und andererseits die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Antrag in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 105, 365 ; 129, 284 ; 132, 195 ; 140, 225 ; 154, 1 ; stRspr). Auch wenn durch die Darlegungen in der Verfassungsbeschwerdeschrift dargetan ist, dass die Verfassungsbeschwerde weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist, hätte der Beschwerdeführer sich zu der gebotenen Folgenabwägung verhalten müssen. Daran fehlt es. Stattdessen beschränkt er sich auf den Hinweis, die begehrte einstweilige Anordnung sei zu erlassen, um den anhaltenden Eingriff in seine Grundrechte abzuwehren.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.