Constitutional complaint: missed one-month deadline due to fax sent to wrong court on final day; no reinstatement for failure to verify recipient number
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court rejected the applicant’s request for reinstatement to the former legal position and declined to accept the constitutional complaint, thereby leaving the challenged lower-court decisions in force against the applicant. The dispute concerned the timeliness of a constitutional complaint lodged following final decisions on the merits, where the applicant’s justification was sent via fax to the Federal Court of Justice instead of the Constitutional Court on the final day of the one-month deadline, resulting in a missed filing date of March 18, 2019. The Court held that the complaint was inadmissible for being time-barred under § 93 Abs. 1 BVerfGG and that reinstatement under § 93 Abs. 2 BVerfGG was denied because the applicant acted negligently by failing to verify the recipient’s fax number in the send report, which could have allowed retransmission within the deadline; furthermore, even if the court receiving the erroneous fax had a duty to forward documents, forwarding on the final afternoon would have caused arrival at the Constitutional Court after the deadline, thus no "after-effect" of diligence could cure the delay.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 93 Abs. 1 BVerfGG, § 93 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG, § 93 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Constitutional complaint: missed one-month deadline due to fax sent to wrong court on final day; no reinstatement for failure to verify recipient number: Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie die angegriffenen Entscheidungen in der Hauptsache betrifft, verfristet, da die Beschwerdeführerin sie nicht ordnungsgemäß innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG begründet hat (1). Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war der Beschwerdeführerin nicht zu gewähren (2).
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KI-generiertVolltext
Nichtannahme einer mangels Fristwahrung unzulässigen Verfassungsbeschwerde - versehentlicher Telefax-Versand der Beschwerdebegründung an BGH statt BVerfG - keine Weiterreichung im ordentlichen Geschäftsgang möglich, da Telefaxversand am Nachmittag des letzten Tags der Frist erfolgte
[TENOR]
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
[GRUENDE]
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil sie unzulässig ist und daher keine Aussicht auf Erfolg hat.
Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie die angegriffenen Entscheidungen in der Hauptsache betrifft, verfristet, da die Beschwerdeführerin sie nicht ordnungsgemäß innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG begründet hat (1). Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war der Beschwerdeführerin nicht zu gewähren (2).
1. Gemäß § 93 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG beginnt die Einlegungs- und Begründungsfrist mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung, hier also am 7. Februar 2019. Die Monatsfrist endete damit am 7. März 2019 um 24 Uhr, so dass der Eingang der Verfassungsbeschwerdebegründung am 18. März 2019 nicht mehr fristgerecht erfolgte.
2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 93 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG war der Beschwerdeführerin nicht zu gewähren, da sie die Frist zur Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht unverschuldet versäumt hat.
a) Dass sie die Begründung ihrer Verfassungsbeschwerde per Fax versehentlich an den Bundesgerichtshof anstelle des Bundesverfassungsgerichts schickte, hätte der Beschwerdeführerin bei der gebotenen sorgfältigen Überprüfung des Sendeprotokolls, das die Nummer des Empfängergeräts wiedergibt, auffallen können und müssen. Indem die Beschwerdeführerin es unterlassen hat, das Sendeprotokoll auch auf die richtige Empfängernummer zu kontrollieren, handelte sie sorgfaltswidrig, da sie so die zu diesem Zeitpunkt noch innerhalb der Frist mögliche Wiederholung der Übermittlung vereitelt hat (vgl. zur fehlenden Ausgangskontrolle bei Erhebung der Verfassungsbeschwerde per Fax: BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Mai 2007 - 1 BvR 756/07 -, Rn. 3; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 23. Oktober 2008 - 1 BvR 2147/08 -, Rn. 3).
b) Das Verschulden der Beschwerdeführerin wirkt sich auch noch aus, obwohl die Begründung ihrer Verfassungsbeschwerde innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG bei dem Bundesgerichtshof eingegangen ist und der Schriftsatz nicht weitergeleitet wurde. Zwar besteht jedenfalls im fachgerichtlichen Verfahren für ein Gericht, das mit dem Verfahren zuvor befasst war, eine nachwirkende Fürsorgepflicht, zu der regelmäßig auch gehört, fristgebundene Schriftsätze für das Rechtsmittelverfahren, die bei dem Gericht eingereicht werden, im Zuge des ordentlichen Geschäftsgangs an das Rechtsmittelgericht weiterzuleiten (vgl. BVerfGE 93, 99 ). Geht der Schriftsatz so zeitig bei dem mit der Sache befasst gewesenen Gericht ein, dass die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann, darf die Partei nicht nur darauf vertrauen, dass der Schriftsatz überhaupt weitergeleitet wird, sondern auch darauf, dass er noch fristgerecht beim Rechtsmittelgericht eingeht (vgl. BVerfGE 93, 99 ). Ob diese Grundsätze auch dann zur Anwendung gelangen, wenn bei dem letztinstanzlich entscheidenden Gericht eine Verfassungsbeschwerde eingeht, bedurfte hier keiner Entscheidung. Denn jedenfalls war eine Weiterreichung im ordentlichen Geschäftsgang nicht mehr fristwahrend möglich. Der aus zwölf Seiten bestehende zweite Teil der Beschwerdebegründung ging erst am Nachmittag des 7. März 2019 und damit am letzten Tag der Frist bei dem Bundesgerichtshof ein. Selbst bei einer Weiterleitung noch am selben Tag wäre mit einem Eingang beim Bundesverfassungsgericht frühestens am folgenden Tag und damit nach Ablauf der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG zu rechnen gewesen (vgl. hierzu auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 3. März 2003 - 1 BvR 310/03 -, Rn. 9).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.