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1 BvR 2127/20 ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20211027.1bvr212720 KI-generiert

Ex ante legal aid for constitutional complaint: denial for lack of plausible prospects of success

Geschäftsnummer 1 BvR 2127/20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Constitutional Court (BVerfG) denied the applicant's request for legal aid to file a constitutional complaint, rendering the decision final and unchallengeable. The applicant sought ex ante legal assistance under §§ 114 ff. ZPO for an intended constitutional complaint, but the Chamber found the prerequisites for such aid unmet, specifically concluding that there were insufficient prospects of success. The Court held that it was not evident that the applicant was hindered from asserting rights without legal representation and that the potential violation of fundamental rights was not plausibly demonstrated in "rough outlines." Consequently, the application was rejected under the doctrine that ex ante legal aid requires a showing of both financial necessity and a reasonable chance of success in the prospective constitutional litigation.

Legislator-Regeste

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Ex ante legal aid for constitutional complaint: denial for lack of plausible prospects of success: Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 2016 - 1 BvR 2014/16 -, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. Mai 2021 - 1 BvR 456/21 -, Rn. 1; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2021 - 1 BvR 1511/21 -, Rn. 1). Hierzu sind die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde zumindest in groben Zügen plausibel darzulegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5. November 2013 - 1 BvR 2544/12 -, Rn. 7; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Mai 2020 - 1 BvR 2289/19 -, Rn. 2; Beschluss der 3.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege gesetzliche Vertretung Rechtslehre Nothilfe nach BV ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Grundrechte

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Kammerbeschluss: Ablehnung eines isoliert gestellten PKH-Antrags - mangelnde Erfolgsaussichten der beabsichtigten Verfassungsbeschwerde

[TENOR]

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

[GRUENDE]

Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde entsprechend §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) ist nur zu bewilligen, wenn dies unbedingt erforderlich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. März 2017 - 1 BvR 2680/16 -, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Mai 2020 - 1 BvR 2289/19 -, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. Mai 2021 - 1 BvR 456/21 -, Rn. 1; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2021 - 1 BvR 1511/21 -, Rn. 1). Das ist der Fall, wenn Betroffene gehindert sind, ihre Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen, sie die Kosten der Prozessführung nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss der 1.

Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 2016 - 1 BvR 2014/16 -, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. Mai 2021 - 1 BvR 456/21 -, Rn. 1; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2021 - 1 BvR 1511/21 -, Rn. 1). Hierzu sind die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde zumindest in groben Zügen plausibel darzulegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5. November 2013 - 1 BvR 2544/12 -, Rn. 7; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Mai 2020 - 1 BvR 2289/19 -, Rn. 2; Beschluss der 3.

Kammer des Ersten Senats vom 10. Mai 2021 - 1 BvR 456/21 -, Rn. 1; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2021 - 1 BvR 1511/21 -, Rn. 1).

Diesen Anforderungen wird der Antrag nicht gerecht. Es ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller gehindert wäre, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen. Überdies bietet die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil schon eine mögliche Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Antragstellers nicht ersichtlich ist.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.