Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1 BvR 854/21 ECLI:DE:BVerfG:2021:rs20211019.1bvr085421 KI-generiert

Recusal motion in constitutional proceedings manifestly inadmissible where bias arguments previously adjudicated in substantially identical case

Geschäftsnummer 1 BvR 854/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Constitutional Court dismissed the applicant's motion for recusal of the President and a judge as manifestly inadmissible, ruling in favor of the challenged judges. The dispute concerned a recusal request filed in constitutional complaint proceedings, where the applicant alleged bias based on reasons previously litigated in a separate case involving substantially similar grounds. Relying on established doctrine, the Court held that a recusal motion is manifestly inadmissible if it contains only arguments previously considered by the Senate in a comparable proceeding, rendering the decision a purely formal matter that precludes any substantive re-examination of the subject matter or the need for a written statement from the recused judges.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Recusal motion in constitutional proceedings manifestly inadmissible where bias arguments previously adjudicated in substantially identical case: So liegen die Dinge hier. Das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers ist von vornherein nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit des Präsidenten Harbarth und der Richterin Baer zu begründen. Der Senat hat sämtliche vorgebrachten Ablehnungsgründe bereits in einem anderen Verfahren gewürdigt, in dem die dortigen Beschwerdeführenden ein Ablehnungsgesuch mit im Wesentlichen gleicher, teils weitergehender Begründung gestellt hatten (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 12. Oktober 2021 - 1 BvR 781/21 -, Rn. 4 ff.).

Schlagwörter

KI-generiert
Ausstandsbegehren Befangenheit des Richters substantiierte Begründung ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Streitgegenstand Wiederaufnahme des Abwesenheitsverfahrens

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BVerfGE 153, 72
Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig (BVerfGE 153, 72 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 20.
1 BvR 781/21
Constitutionality of federally mandated nighttime curfews and their enforcement as administrative offenses under the Infection Protection Act
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs im Verfassungsbeschwerdeverfahren - Offensichtliche Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuch auch dann, wenn vorgebrachte Ablehnungsgründe bereits in anderen Verfahren gewürdigt wurden, in dem ein im Wesentlichen vergleichbares Ablehnungsgesuch gestellt war

[TENOR]

Das Ablehnungsgesuch gegen den Präsidenten Harbarth und die Richterin Baer wird als unzulässig verworfen.

[GRUENDE]

Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig.

1. Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig (BVerfGE 153, 72 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 20. Juli 2021 - 2 BvE 4/20 u.a. -, Rn. 13 m.w.N.). Das ist auch dann der Fall, wenn die vorgebrachten Ablehnungsgründe bereits in einem anderen Verfahren gewürdigt wurden, in dem ein im Wesentlichen vergleichbares Ablehnungsgesuch gestellt war (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 29. Juli 2020 - 2 BvC 35/18 -, Rn. 3 mit Bezug auf BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. Mai 2020 - 2 BvC 11/19 -, Rn. 14 ff.). Die Entscheidung hängt dann nur noch von einer rein formalen Prüfung ab, die kein erneutes inhaltliches Eingehen auf den Verfahrensgegenstand erfordert.

2. So liegen die Dinge hier. Das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers ist von vornherein nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit des Präsidenten Harbarth und der Richterin Baer zu begründen. Der Senat hat sämtliche vorgebrachten Ablehnungsgründe bereits in einem anderen Verfahren gewürdigt, in dem die dortigen Beschwerdeführenden ein Ablehnungsgesuch mit im Wesentlichen gleicher, teils weitergehender Begründung gestellt hatten (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 12. Oktober 2021 - 1 BvR 781/21 -, Rn. 4 ff.).

3. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahmen des abgelehnten Richters und der abgelehnten Richterin; diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (BVerfGE 153, 72 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 20. Juli 2021 - 2 BvE 4/20 u.a. -, Rn. 35 m.w.N.).