Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2 BvC 8/21 ECLI:DE:BVerfG:2021:cs20211008.2bvc000821 KI-generiert

Reimbursement of legal costs and valuation of subject matter in a successful non-recognition complaint against election committee candidacy refusal

Geschäftsnummer 2 BvC 8/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Constitutional Court ordered the Federal Republic of Germany to reimburse the complainant’s necessary legal expenses and fixed the value of the subject matter at €50,000. This decision arose in a non-recognition complaint proceeding where the complainant challenged the Federal Election Committee’s refusal to recognize her candidacy for a legislative election. The Court determined that the successful challenge was justified, rendering the reimbursement equitable under § 34a Abs. 3 of the Federal Constitutional Court Act, and established the dispute value based on § 37 Abs. 2 and § 14 Abs. 1 of the Federal Lawyers' Remuneration Act.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 34a Abs. 3 BVerfGG, § 14 Abs. 1 RVG; Reimbursement of legal costs and valuation of subject matter in a successful non-recognition complaint against election committee candidacy refusal: Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 3 BVerfGG. Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer erfolgreichen Nichtanerkennungsbeschwerde zu Recht die Entscheidung des Bundeswahlausschusses vom 8. Juli 2021 beanstandet und ihr Wahlvorschlagsrecht geltend gemacht. Daher entspricht es der Billigkeit, die ihr erwachsenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Schlagwörter

KI-generiert
Kostenersatz Wahlkampfkosten Streitwert Anwaltskosten Ertrag Verfassungsbeschwerde im Ausland

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Anordnung der Auslagenerstattung im Nichtanerkennungsbeschwerdeverfahren - Gegenstandswertfestsetzung

[TENOR]

Die Bundesrepublik Deutschland hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 50.000 (in Worten: fünfzigtausend) Euro festgesetzt.

[GRUENDE]

1. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 3 BVerfGG. Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer erfolgreichen Nichtanerkennungsbeschwerde zu Recht die Entscheidung des Bundeswahlausschusses vom 8. Juli 2021 beanstandet und ihr Wahlvorschlagsrecht geltend gemacht. Daher entspricht es der Billigkeit, die ihr erwachsenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

2. Die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit beruht auf § 37 Abs. 2, § 14 Abs. 1 RVG.