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1 BvR 1906/21 ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210927.1bvr190621 KI-generiert

Recusal request rejected for judges not assigned to case and non-admission of constitutional complaint under § 93d BVerfGG

Geschäftsnummer 1 BvR 1906/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Constitutional Court rejected the constitutional complaint without further reasoning, denied legal aid and the appointment of counsel, and dismissed the recusal request against three judges as inadmissible. The case involved a constitutional complaint where the complainant had also filed a recusal motion against specific judges assigned to the matter. The court found the recusal motion inadmissible because the challenged judges were not scheduled to participate in this specific proceeding, rendering a formal statement unnecessary, and it declined to address the substantive constitutional arguments under § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG due to the lack of prospects for success.

Legislator-Regeste

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§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Recusal request rejected for judges not assigned to case and non-admission of constitutional complaint under § 93d BVerfGG: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Schlagwörter

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Ausstandsbegehren Bestellung eines Rechtsbeistands ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Gesuch um Ernennung Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Trennungsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 142, 1
Das Ablehnungsgesuch gegen die Richter Paulus und Christ sowie die Richterin Härtel ist unzulässig, weil diese nicht zur Mitwirkung im vorliegenden Verfahren berufen sind; es bedarf keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter (vgl. BVerfGE 142, 1 ).
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Volltext

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs

[TENOR]

Das Ablehnungsgesuch gegen die Richter Paulus und Christ sowie die Richterin Härtel wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

[GRUENDE]

Das Ablehnungsgesuch gegen die Richter Paulus und Christ sowie die Richterin Härtel ist unzulässig, weil diese nicht zur Mitwirkung im vorliegenden Verfahren berufen sind; es bedarf keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter (vgl. BVerfGE 142, 1 ).

Von einer Begründung zur Verfassungsbeschwerde wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.