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1 BvR 1640/21 ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210916.1bvr164021 KI-generiert

Constitutional complaint: Failure to exhaust legal remedies via unauthorized legal instruments does not toll the one-month filing deadline

Geschäftsnummer 1 BvR 1640/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court rejected the applicant’s constitutional complaint and denied both legal aid and relief from the expired deadline, ruling that the applicant failed to meet the admissibility and success criteria. The dispute centered on a labor law matter where the applicant, having filed an unauthorized "Gegenvorstellung" and a "Verfassungsrüge" against a Federal Labor Court decision, subsequently missed the one-month filing deadline for the constitutional complaint by incorrectly assuming these extrajudicial representations were part of the mandatory exhaustion of legal remedies. The Court determined that such non-statutory legal remedies do not toll the statutory deadline under § 93(1) BVerfGG, and relief from the deadline was unavailable because the applicant did not demonstrate that their legal error was unavoidable; furthermore, the remaining valid objections were deemed unsubstantiated. The decision is final and unappealable.

Legislator-Regeste

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§ 93a Abs. 2 BVerfGG, § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG, § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, § 78a ArbGG, § 78a Abs. 4 Satz 4 ArbGG, § 93 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG; Constitutional complaint: Failure to exhaust legal remedies via unauthorized legal instruments does not toll the one-month filing deadline: Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Ihr kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt.

Schlagwörter

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Fristversäumnis Streitgegenstand ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Vertretung ohne Vollmacht Erschöpfung des Instanzenzuges Anwaltszwang

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Einlegung von Rechtsbehelfen, die nicht zum Rechtsweg gehören (hier: Gegenvorstellung sowie "Verfassungsrüge"), hält Beschwerdefrist des § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG nicht offen - keine Wiedereinsetzung bei mangelnden Darlegungen zur Unvermeidbarkeit des Rechtsirrtums

[TENOR]

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung einer Rechtsanwältin wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

[GRUENDE]

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Ihr kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt.

I. Soweit sich die am 12. Juli 2021 eingelegte Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 11. Februar 2021 und vom 13. April 2021 richtet, ist sie nicht innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG erhoben worden und damit unzulässig.

1. Die einmonatige Frist zur Einlegung und Begründung einer Verfassungsbeschwerde beginnt gemäß § 93 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 BVerfGG mit der Bekanntgabe der Entscheidung, die angegriffen wird. Muss der Beschwerdeführer nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG vor Einlegung der Verfassungsbeschwerde den Rechtsweg erschöpfen, so wird der Lauf der Monatsfrist mit der Bekanntgabe der nach der jeweiligen Verfahrensordnung letztinstanzlichen Entscheidung in Gang gesetzt. Muss der Beschwerdeführer aus Gründen der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde darüber hinaus von einer Möglichkeit zur Beseitigung der von ihm gerügten Grundrechtsverletzung Gebrauch machen, dann ist erst die Entscheidung über diesen Rechtsbehelf für den Beginn der Monatsfrist maßgebend (vgl. BVerfGE 122, 190 ).

2. Hier gehörten die Gegenvorstellung und die Rüge zur Verletzung von Unionsrecht und Verfassungsrecht durch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13. April 2021 über die Anhörungsrüge, die dem Beschwerdeführer jedenfalls vor dem 1. Juni 2021 bekanntgegeben worden war, weder zum Rechtsweg noch war deren Einlegung zur Wahrung des Grundsatzes der Subsidiarität erforderlich. Damit war der Rechtsweg spätestens mit der Entscheidung über die Anhörungsrüge nach § 78a ArbGG erschöpft. Diese ist nach § 78a Abs. 4 Satz 4 ArbGG unanfechtbar. Die Verfassungsbeschwerde ist danach nicht fristgemäß erhoben worden.

II. Wiedereinsetzung in den Stand der verstrichenen Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde (vgl. § 93 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) ist dem Beschwerdeführer nicht zu gewähren. Er durfte nicht ohne Verschulden davon ausgehen, von der Einlegung der Verfassungsbeschwerde absehen zu können, weil die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts über die Gegenvorstellung und Verfassungsrüge abzuwarten wäre. Derartige Rechtsbehelfe gehören nicht zum Rechtsweg, dessen Erschöpfung § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG fordert; auch aus Gründen der Subsidiarität war ihre Einlegung nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ). Die Einlegung eines außerordentlichen Rechtsbehelfs schiebt den Lauf der Monatsfrist nicht auf. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann aus diesem Grund nicht erlangt werden (vgl. BVerfGE 122, 190 ). Ein Rechtsirrtum kann ein Verschulden der Fristversäumung lediglich im Fall seiner Unvermeidbarkeit ausschließen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juli 2015 - 1 BvR 1372/15 - Rn. 2 m.w.N.). Das ist hier weder vorgetragen noch ersichtlich.

III. Soweit sich der Beschwerdeführer demnach fristgemäß allein gegen die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 16. Juni 2021 wenden kann, bleibt seine Verfassungsbeschwerde ebenfalls ohne Erfolg. Diese Entscheidungen begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Wenn ein Gericht einen Rechtsbehelf als unstatthaft verwirft, ist dies für sich genommen weder unvertretbar oder willkürlich noch verletzt es den Anspruch auf ein faires Verfahren oder das Rechtsstaatsprinzip.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.