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2 BvE 5/21, 2 BvE 6/21 ECLI:DE:BVerfG:2021:es20210920.2bve000521 KI-generiert

Mootness of constitutional challenge to Bundestag election support signature thresholds after legislative reduction

Geschäftsnummer 2 BvE 5/21, 2 BvE 6/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court ordered the dismissal of the proceedings and rejected the applicants' requests for reimbursement of necessary expenses and determination of subject matter value, ruling that the cases became moot due to legislative amendments and the lack of a public interest in continuing the review. The dispute involved an institutional dispute (Organstreitverfahren) filed by two non-parliamentary political parties challenging the Federal Bundestag’s omission to adapt the legal requirements for voter support signatures under the Federal Election Law, arguing that strict signature mandates violated their right to equal opportunity in the context of the pandemic-induced restrictions on political communication. The court determined that the procedural need for legal protection (Rechtsschutzbedürfnis) ceased upon the enactment of the 26th Amendment to the Federal Election Law, which reduced the required number of support signatures to one-quarter, rendering further judicial review unnecessary; no equitable grounds existed for cost reimbursement because the proceedings did not contribute to the clarification of fundamental constitutional questions given prior precedent.

Legislator-Regeste

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§ 34a Abs. 3 BVerfGG, § 32 BVerfGG, § 65 BVerfGG; Mootness of constitutional challenge to Bundestag election support signature thresholds after legislative reduction: 1. Die Antragstellerinnen sind politische Parteien, die derzeit weder in einem Landtag noch im Deutschen Bundestag vertreten sind. Sie haben sich im Wege des Organstreitverfahrens dagegen gewendet, dass der Deutsche Bundestag es unter Verletzung ihres Rechts auf Chancengleichheit unterlassen habe, wegen der geänderten Rahmenbedingungen politischer Kommunikation infolge der COVID-19-Pandemie die gesetzlichen Regelungen der Unterstützungsunterschriften in § 20 Abs. 2 Satz 2 und § 27 Abs. 1 Satz 2 Bundeswahlgesetz (BWahlG) im Hinblick auf die Bundestagswahl 2021 anzupassen. Mit Schriftsatz vom 5. Mai 2021 hat die Piratenpartei Deutschland den Beitritt zum Verfahren der Antragstellerin zu I. erklärt.

Schlagwörter

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Parlamentsrecht verfassungsmässige Anforderung Politische Partei Streitgegenstand politische Grundrechte fehlende Unterschrift

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 126, 55
BVerfGE 126, 55 ; 129, 356 ; 134, 141 ; 139, 239 ; stRspr).
BVerfGE 68, 1
BVerfGE 68, 1 ; 119, 302 ; 139, 239 ) weggefallen (vgl.
BVerfGE 24, 299
hierzu BVerfGE 24, 299 ; 83, 175 ; 87, 207 ).
BVerfGE 82, 310
hierzu BVerfGE 82, 310 ; 89, 91 ), ist gemäß § 34a Abs.
BVerfGE 96, 66
BVerfGE 96, 66 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 2.
BVerfGE 33, 247
für die Verfassungsbeschwerde BVerfGE 33, 247 ; BVerfG, Beschluss der 2.
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Volltext

Einstellung von Organstreitverfahren bzgl Anpassung der Zahl der erforderlichen Unterstützungsvorschriften (§§ 20 Abs 2 S 2, 27 Abs 1 S 2 BWahlG) für die Bundestagswahl 2021 mit Blick auf die Corona-Pandemie - ua aufgrund der Änderung des BWahlG durch das 26. Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes (juris: BWahlGÄndG 26) kein öffentliches Interesse an der Fortsetzung des Verfahrens - keine Auslagenerstattung

[TENOR]

1. Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfahren werden eingestellt.

2. Die Anträge der Antragstellerinnen auf Erstattung ihrer notwendigen Auslagen werden abgelehnt. Ihre Anträge auf Gegenstandswertfestsetzung werden verworfen.

3. Mit der Verfahrenseinstellung wird der Beitritt der Piratenpartei Deutschland zum Verfahren zu I. gegenstandslos.

[GRUENDE]

I. 1. Die Antragstellerinnen sind politische Parteien, die derzeit weder in einem Landtag noch im Deutschen Bundestag vertreten sind. Sie haben sich im Wege des Organstreitverfahrens dagegen gewendet, dass der Deutsche Bundestag es unter Verletzung ihres Rechts auf Chancengleichheit unterlassen habe, wegen der geänderten Rahmenbedingungen politischer Kommunikation infolge der COVID-19-Pandemie die gesetzlichen Regelungen der Unterstützungsunterschriften in § 20 Abs. 2 Satz 2 und § 27 Abs. 1 Satz 2 Bundeswahlgesetz (BWahlG) im Hinblick auf die Bundestagswahl 2021 anzupassen. Mit Schriftsatz vom 5. Mai 2021 hat die Piratenpartei Deutschland den Beitritt zum Verfahren der Antragstellerin zu I. erklärt.

Durch Beschluss vom 13. April 2021 hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts die Anträge der Marxistisch-Leninistischen Partei Deutschlands und der Bayernpartei e.V., mit denen sich diese gegen das Unterlassen des Deutschen Bundestages wandten, die gesetzlichen Regelungen der Unterstützungsunterschriften auszusetzen oder zu ändern, mangels ausreichender Begründung verworfen (BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. April 2021 - 2 BvE 1/21, 2 BvE 3/21 -).

Mit dem am 10. Juni 2021 in Kraft getretenen 26. Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes (BGBl I 2021 S. 1482) hat der Antragsgegner die Zahl der nach § 20 Abs. 2 und § 27 Abs. 1 Satz 2 BWahlG erforderlichen Unterstützungsunterschriften für die Wahl des 20. Deutschen Bundestages jeweils auf ein Viertel reduziert.

2. Die Antragstellerinnen haben mit Schriftsatz vom 18. August 2021 beziehungsweise 11. Juni 2021 das Verfahren im Hinblick auf die Änderung des Bundeswahlgesetzes für erledigt erklärt und Anträge auf Auslagenerstattung und Gegenstandswertfestsetzung gestellt. Die Piratenpartei Deutschland hat keine Erklärung zur Erledigung abgegeben.

II. 1. Über die Organstreitverfahren ist nicht mehr zu entscheiden, weil die Antragstellerinnen die Verfahren jeweils für erledigt erklärt haben. Die Verfahren sind einzustellen.

Bei dem Organstreitverfahren nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, §§ 63 ff. BVerfGG handelt es sich um ein kontradiktorisches Verfahren (vgl. BVerfGE 126, 55 ; 129, 356 ; 134, 141 ; 139, 239 ; stRspr). Mit der Erklärung der Erledigung ist das für den Organstreit erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerfGE 68, 1 ; 119, 302 ; 139, 239 ) weggefallen (vgl. für die Antragsrücknahme BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 22. Juni 2021 - 2 BvE 10/20 -; Barczak, BVerfGG, 1. Aufl. 2018, § 64 Rn. 50 f.). Ein öffentliches Interesse an der Fortsetzung des Verfahrens besteht insbesondere nach dem Beschluss des Zweiten Senats vom 13. April 2021 und der Änderung des Bundeswahlgesetzes nicht, so dass dahinstehen kann, ob der Senat das Verfahren trotz des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses der Antragstellerinnen fortsetzen könnte (vgl. hierzu BVerfGE 24, 299 ; 83, 175 ; 87, 207 ).

2. Die Auslagenentscheidung beruht auf § 34a Abs. 3 BVerfGG. Über die Auslagenerstattung, auch im Verfahren nach § 32 BVerfGG (vgl. hierzu BVerfGE 82, 310 ; 89, 91 ), ist gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden; sie kommt nur ausnahmsweise in Betracht (vgl. BVerfGE 96, 66 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 2. März 2021 - 2 BvE 4/16 -, Rn. 86).

Hier sprechen keine Billigkeitsgründe für die Erstattung von Auslagen. Die Verfahren haben auch in Anbetracht des Beschlusses des Zweiten Senats vom 13. April 2021 - 2 BvE 1/21, 2 BvE 3/21 -, der die verfassungsrechtlichen Maßstäbe enthält, die bei der Regelung von Unterstützungsunterschriften im Bundeswahlgesetz zu beachten sind, nicht zur Klärung grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Fragen beigetragen (vgl. BVerfGE 96, 66 ). Die Erfolgsaussichten der Verfahren vor Erledigung sind bei der Entscheidung über die Auslagenerstattung grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (vgl. für die Verfassungsbeschwerde BVerfGE 33, 247 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Februar 2017 - 1 BvR 309/11 -, Rn. 2).

3. Für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts besteht aufgrund der Ablehnung des Anspruchs auf Auslagenerstattung kein Rechtsschutzbedürfnis.

4. Mit Erledigung des Verfahrens 2 BvE 5/21 findet auch der Beitritt der Piratenpartei Deutschland, unabhängig vom ursprünglichen Vorliegen der Voraussetzungen des § 65 BVerfGG, sein Ende (vgl. Barczak, BVerfGG, 1. Aufl. 2018, § 65 Rn. 23; Bethge, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 65 Rn. 3 ; Schorkopf, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 1. Aufl. 2015, § 65 Rn. 11).