Constitutional complaint not accepted and manifestly inadmissible judicial recusal request dismissed without detailed reasoning
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Second Senate of the German Federal Constitutional Court dismissed a constitutional complaint without further reasoning and rejected as manifestly inadmissible a request for the recusal of the entire bench. The case involved a procedural challenge in which the complainant sought to exclude the court's judges, but the request was deemed unsuitable to justify such an exclusion. The court held that manifestly inadmissible recusal requests may be decided without a service statement from the targeted judges, and pursuant to § 93d(1) sentence 3 BVerfGG, it dispensed with a detailed legal justification for the dismissal. The decision is final and unappealable.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Constitutional complaint not accepted and manifestly inadmissible judicial recusal request dismissed without detailed reasoning: Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts wird als unzulässig verworfen.
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KI-generiertVolltext
Nichtannahmebeschluss: Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung sowie Verwerfung eines offensichtlich unbegründeten Ablehnungsgesuchs
[TENOR]
1. Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts wird als unzulässig verworfen.
2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
[GRUENDE]
Die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs gegen die Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts kann mit der Sachentscheidung erfolgen, weil das Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig ist. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter. Auch sind sie von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGK 8, 59 ). Offensichtlich unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch, wenn dessen Begründung offensichtlich ungeeignet ist, den Ausschluss zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 133, 377 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2020 - 2 BvC 32/19 -, Rn. 8; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. November 2020 - 1 BvR 2318/19 -, Rn. 16). Das ist hier der Fall.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.