Blanket recusal request against all Constitutional Court judges rejected as obviously inadmissible
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court (Second Senate, Second Chamber) dismissed the constitutional complaint without further reasoning and rejected the request for the disqualification of all judges of the Court as inadmissible, with the decision being final and unappealable. The case involved a procedural challenge where the applicant filed a blanket request to recuse all judges of the Federal Constitutional Court, which the Court deemed obviously inappropriate and insufficient to justify exclusion. Relying on § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG, the Court held that no statement from the targeted judges was required for obviously inadmissible disqualification requests and dispensed with providing a substantive justification for the non-acceptance of the underlying constitutional complaint.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Blanket recusal request against all Constitutional Court judges rejected as obviously inadmissible: Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts wird als unzulässig verworfen.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung sowie Verwerfung eines offensichtlich unbegründeten Ablehnungsgesuchs
[TENOR]
1. Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts wird als unzulässig verworfen.
2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
[GRUENDE]
Die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs gegen die Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts kann mit der Sachentscheidung erfolgen, weil das Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig ist. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter. Auch sind sie von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGK 8, 59 ). Offensichtlich unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch, wenn dessen Begründung offensichtlich ungeeignet ist, den Ausschluss zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 133, 377 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2020 - 2 BvC 32/19 -, Rn. 8; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. November 2020 - 1 BvR 2318/19 -, Rn. 16). Das ist hier der Fall.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.