Judicial disqualification inadmissible based solely on prior panel participation and unfounded suspicions of influence
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court dismissed the constitutional complaint without further reasoning and rejected the applications for the disqualification of three judges as manifestly inadmissible, meaning the complainant prevailed in neither request and the lower court's decisions remain in force. The dispute involved a complaint against a final non-acceptance decision from a prior constitutional chamber and alleged bias by judges who had participated in that earlier proceeding. The court held that the disqualification requests were inadmissible because citing a judge's mere participation in a previous unrelated decision or unfounded suspicions of influence without concrete factual evidence do not satisfy the requirements for a reasonable suspicion of bias under Section 19 of the Federal Constitutional Court Act. Consequently, no official statement from the judges was required, and the current complaint was not accepted for decision pursuant to Section 93d(1) sentence 3 of the same Act.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 19 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Judicial disqualification inadmissible based solely on prior panel participation and unfounded suspicions of influence: Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit nach § 19 BVerfGG gänzlich ungeeignet sind, ist unzulässig (vgl. BVerfGK 8, 59 ). Es müssen Anhaltspunkte vorgetragen werden, die geeignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters oder einer Richterin zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 20, 1 ). Fehlt es an diesen und ist der Antrag daher offensichtlich unzulässig, bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters beziehungsweise der abgelehnten Richterin, die auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen sind (vgl. BVerfGE 142, 1 m.w.N.; BVerfGK 8, 59 ).
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KI-generiertVolltext
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Verwerfung offensichtlich unzulässiger Ablehnungsgesuche
[TENOR]
1. Die Ablehnungsgesuche gegen die Richterinnen Baer und Ott und den Richter Radtke werden als unzulässig verworfen.
2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
[GRUENDE]
1. Die Ablehnungsgesuche gegen die Richterinnen Baer und Ott sowie gegen den Richter Radtke sind unzulässig.
Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit nach § 19 BVerfGG gänzlich ungeeignet sind, ist unzulässig (vgl. BVerfGK 8, 59 ). Es müssen Anhaltspunkte vorgetragen werden, die geeignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters oder einer Richterin zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 20, 1 ). Fehlt es an diesen und ist der Antrag daher offensichtlich unzulässig, bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters beziehungsweise der abgelehnten Richterin, die auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen sind (vgl. BVerfGE 142, 1 m.w.N.; BVerfGK 8, 59 ).
Die offensichtliche Unzulässigkeit ergibt sich nur daraus, dass der Beschwerdeführer zur Begründung der Ablehnungsgesuche auf die Entscheidung der Kammer in einem anderen durch ihn angestrengten Verfassungsbeschwerdeverfahren verweist. Die bloße Mitwirkung an einer solchen Entscheidung kann die Besorgnis der Befangenheit jedoch offensichtlich nicht nach sich ziehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 11. Februar 2021 - 1 BvR 106/21 -, Rn. 3). Auch die Vermutung, wonach die Nichtannahme der damaligen Verfassungsbeschwerde auf das Betreiben des Klagegegners der angegriffenen fachgerichtlichen Verfahren zurückzuführen sein könnte, ist durch keinerlei tatsächliche Umstände unterlegt, sondern beruht auf reinen Vermutungen "ins Blaue hinein" und ist daher ungeeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. BVerfGE 142, 9 ; 142, 18 ).
2. Von einer Begründung zur Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.