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1 BvR 80/19, 1 BvR 81/19, 1 BvR 251/19 ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210921.1bvr008019 KI-generiert

Admissibility of constitutional complaint on municipal levy assessment time limits pending exhaustion of revision proceedings on statutory interruption by change of responsible authority

Geschäftsnummer 1 BvR 80/19, 1 BvR 81/19, 1 BvR 251/19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court declined to accept the constitutional complaints for adjudication, effectively leaving the respondents prevailing as the complaints were deemed inadmissible. The dispute involved challenges to municipal levies, specifically concerning whether a change in the responsible authority sufficiently interrupted the statute of limitations on tax assessment, thereby affecting the protected position of trust vested in individuals. The decisive legal basis was the principle of subsidiarity under § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, which rendered the complaints inadmissible because the applicants failed to exhaust the ordinary legal remedies in the main proceedings; the Court found it not predestinedly hopeless that the pending revisions before the Federal Administrative Court would successfully address the substantive constitutional issues, particularly given recent relevant admissions of revision.

Legislator-Regeste

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§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Admissibility of constitutional complaint on municipal levy assessment time limits pending exhaustion of revision proceedings on statutory interruption by change of responsible authority: Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig, da sie nicht den Grundsatz der Subsidiarität (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) wahren. Den Beschwerdeführenden ist es zumutbar möglich, den Rechtsweg in den Hauptsacheverfahren zu erschöpfen. Der Ausgang der Hauptsacheverfahren erscheint auch nicht von vornherein aussichtslos (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. Mai 2016 - 1 BvR 2322/14 -, Rn. 12 m.w.N.). Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund der zwischenzeitlich in zwei Verfahren erfolgten Zulassung der Revision durch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Beschluss vom 10.

Schlagwörter

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Verwaltungsbeschwerde verfassungsmässige Schranken Gemeindebehörden hängiges Verfahren Erschöpfung des Rechtswegs Verfassungsänderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Mangels Rechtswegerschöpfung in den Hauptsacheverfahren unzulässige Verfassungsbeschwerden betreffend Kommunalabgaben

[TENOR]

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.

[GRUENDE]

Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig, da sie nicht den Grundsatz der Subsidiarität (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) wahren. Den Beschwerdeführenden ist es zumutbar möglich, den Rechtsweg in den Hauptsacheverfahren zu erschöpfen. Der Ausgang der Hauptsacheverfahren erscheint auch nicht von vornherein aussichtslos (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. Mai 2016 - 1 BvR 2322/14 -, Rn. 12 m.w.N.). Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund der zwischenzeitlich in zwei Verfahren erfolgten Zulassung der Revision durch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Beschluss vom 10.

November 2020 - 9 B 1.20 - und vom 10. Dezember 2020 - 9 B 67.19 -). Die noch ausstehenden Revisionsentscheidungen lassen es als hinreichend möglich erscheinen, dass das Bundesverwaltungsgericht den bloßen Wechsel des Aufgabenträgers grundsätzlich nicht als ausreichend ansieht, um zulässigerweise in die durch eine hypothetische Festsetzungsverjährung begründete und von Verfassungs wegen geschützte Vertrauensposition Einzelner eingreifen zu können (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 u.a. -).

Gegenteiliges zeigen die Beschwerdeführenden zumindest nicht auf (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfG).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.