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2 BvR 200/20 ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210922.2bvr020020 KI-generiert

Valuation of attorney's fees following non-acceptance of a constitutional complaint and the application of the statutory minimum threshold

Geschäftsnummer 2 BvR 200/20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court (Second Senate, Second Chamber) dismissed the procedural counsel's request to increase the value in dispute for professional fees to €10,000, ordering instead a fixed value of €5,000. The dispute concerned the determination of the Gegenstandswert (value in dispute) for attorney fees following the non-acceptance for decision of a constitutional complaint regarding pre-trial detention. Relying on § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in conjunction with § 14 Abs. 1 RVG, the Court held that the statutory minimum of €5,000 applies when a constitutional complaint is not accepted for substantive review, as the petition lacked specific arguments demonstrating exceptional significance or complexity that would justify exceeding the minimum threshold.

Legislator-Regeste

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§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG, § 14 Abs. 1 RVG; Valuation of attorney's fees following non-acceptance of a constitutional complaint and the application of the statutory minimum threshold: Der auf den gemäß § 33 Abs. 1 und Abs. 2 RVG statthaften und im Übrigen zulässigen Antrag des Rechtsanwalts des Beschwerdeführers hin festzusetzende Gegenstandswert entspricht dem gesetzlichen Mindestbetrag nach § 37 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 RVG in Höhe von 5.000 Euro.

Schlagwörter

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Festsetzung des Anwaltshonorars Streitwert ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Verfahrensüberprüfung materielle Begründung Schwellenwert für die Schätzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Gegenstandwertfestsetzung nach Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde

[TENOR]

1. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 5.000 Euro (in Worten: fünftausend Euro) festgesetzt.

[GRUENDE]

Der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers begehrt nach Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde die Festsetzung des Gegenstandswerts auf 10.000 Euro.

Der auf den gemäß § 33 Abs. 1 und Abs. 2 RVG statthaften und im Übrigen zulässigen Antrag des Rechtsanwalts des Beschwerdeführers hin festzusetzende Gegenstandswert entspricht dem gesetzlichen Mindestbetrag nach § 37 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 RVG in Höhe von 5.000 Euro.

1. Die Höhe des Gegenstandswerts für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG bestimmt. Der Gegenstandswert ist danach unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu ermitteln und beträgt mindestens 5.000 Euro. In objektiver Hinsicht kommt auch dem Erfolg der Verfassungsbeschwerde für die Bemessung des Gegenstandswerts Bedeutung zu. Wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, über sie also nicht inhaltlich befunden, ist es deshalb im Regelfall nicht gerechtfertigt, über den gesetzlichen Mindestwert hinauszugehen (vgl. BVerfGE 79, 365 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 15. April 2013 - 1 BvR 1252/03 -, juris, Rn. 2).

2. Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass, von dieser Regel abzuweichen. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Anhaltspunkte, die es gleichwohl rechtfertigen könnten, für das Verfassungsbeschwerdeverfahren einen über den gesetzlichen Mindestbetrag hinausgehenden Gegenstandswert festzusetzen, sind durch den pauschalen Verweis des Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers auf die Bedeutung für den Beschwerdeführer und die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage - insbesondere angesichts der weitgehenden Klärung der verfassungsrechtlichen Fragen im Bereich der Untersuchungshaft - nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.