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2 BvR 30/21 ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210915.2bvr003021 KI-generiert

Reinstatement of rights denied for failure to substantiate non-fault in missing constitutional complaint deadline

Geschäftsnummer 2 BvR 30/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Constitutional Court (BVerfG) rejected the applicant's motion for reinstatement of rights and declined to admit the constitutional complaint, leaving the original deadline lapse in effect. The dispute concerned a constitutional complaint filed beyond the one-month statutory limit under § 93(1) Sentence 1 BVerfGG, where the applicant sought relief under § 93(2) Sentence 1 BVerfGG by claiming that lack of financial means and unsuccessful attempts to secure legal advice prevented timely filing. The Court held the motion insufficient because the applicant failed to substantiate the absence of fault, merely asserting facts without providing a credible or detailed account of efforts to obtain counsel or file within the deadline, as required by established case law for non-faulty delay.

Legislator-Regeste

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§ 93a Abs. 2 BVerfGG, § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Reinstatement of rights denied for failure to substantiate non-fault in missing constitutional complaint deadline: Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), da sie - ohne grundsätzliche verfassungsrechtliche Fragen aufzuwerfen - unzulässig ist. Sie ist verfristet (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

Schlagwörter

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verspätete Eingabe Recht auf einen Verteidiger verfassungsmässige Schranken gesetzliche Frist Verfassungsbeschwerde im Ausland Forderungseingabe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Erfolgloser Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - keine hinreichenden Darlegungen bzgl des fehlenden Verschuldens nach § 93 Abs 2 S 1 BVerfGG

[TENOR]

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.

2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

[GRUENDE]

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), da sie - ohne grundsätzliche verfassungsrechtliche Fragen aufzuwerfen - unzulässig ist. Sie ist verfristet (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

Der sinngemäß gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat keinen Erfolg, da der Beschwerdeführer weder ausreichend dargelegt noch glaubhaft gemacht hat, dass er ohne Verschulden daran gehindert war, die Verfassungsbeschwerde innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG einzureichen.

Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags müssen sowohl der Hinderungsgrund als auch die Umstände, die für die Beurteilung des Verschuldens maßgebend sind, dargelegt werden. Erforderlich ist eine substantiierte und schlüssige Darstellung der für die unverschuldete Fristsäumnis wesentlichen Tatsachen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. März 2017 - 2 BvR 162/16-,Rn.26;Beschlussder3.KammerdesZweitenSenatsvom23.März2018- 2 BvR 2126/17 -, Rn. 20).

Diesen Anforderungen wird der Beschwerdevortrag nicht gerecht. Die zur Entschuldigung der Fristsäumnis vorgetragenen Tatsachen werden lediglich pauschal behauptet, ohne dass konkret dargelegt und glaubhaft gemacht wird, inwiefern der Beschwerdeführer sich tatsächlich um rechtsanwaltliche Beratung und fristgerechte Übermittlung der Verfassungsbeschwerde bemüht hat. Gleiches gilt für die Behauptung, der Beschwerdeführer verfüge nur über begrenzte finanzielle Mittel.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.