Misuse fee imposed for manifestly unsubstantiated constitutional complaint lacking independent legal argument
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court refused to accept the constitutional complaint for decision, leaving the lower courts' rulings in force, and imposed a misuse fee of 250 EUR on the complainant, thereby terminating the request for interim relief. The dispute involved a challenge to a prior court decision where the complainant failed to provide a substantive legal argument, merely substituting their own legal assessment for the reasoning of the Higher Regional Court and Regional Court of Düsseldorf, which had already considered the factual allegations. The Court held that the filing did not meet the mandatory requirements for substantiation under §§ 23, 92 BVerfGG, rendering it manifestly inadmissible. The imposition of the misuse fee was justified under § 34(2) BVerfGG because the complaint was manifestly inadmissible and clearly hopeless, representing an abusive filing by a recurrent litigant who had previously been warned against such conduct.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 93a Abs. 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG, § 34 Abs. 2 BVerfGG; Misuse fee imposed for manifestly unsubstantiated constitutional complaint lacking independent legal argument: Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde genügt offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG.
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KI-generiertVolltext
Nichtannahme einer mangels hinreichender Begründung offensichtlich unzulässigen Verfassungsbeschwerde - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr
[TENOR]
1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
2. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
3. Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 250 Euro (in Worten: zweihundertfünfzig Euro) auferlegt.
[GRUENDE]
I. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde genügt offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
II. Die Auferlegung der Missbrauchsgebühr beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG.
Die Verfassungsbeschwerde wurde missbräuchlich erhoben. Ein Missbrauch liegt vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, durch erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert zu werden, mit der Folge, dass anderen Bürgern der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Mai 2019 - 2 BvR 2710/18 -, Rn. 4; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Mai 2020 - 1 BvR 275/20 -, Rn. 8; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Januar 2021 - 2 BvR 2115/20 -, Rn. 4; stRspr). Ein Missbrauch liegt unter anderem dann vor, wenn trotz mehrerer Nichtannahme- oder Ablehnungsentscheidungen in ähnlich gelagerten Fällen weiterhin völlig substanzlose Verfassungsbeschwerden ohne wesentliche neue Gesichtspunkte anhängig gemacht werden (vgl. BVerfGK 6, 219 ; 10, 94 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Oktober 2020 - 2 BvR 1490/20 -, Rn. 4; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Januar 2021 - 2 BvR 2115/20 -, Rn. 4; stRspr).
Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers, der das Bundesverfassungsgericht wiederholt mit völlig aussichtslosen Eingaben befasst hat und dem bereits die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr angedroht worden ist, ist offensichtlich unzulässig. Der von dem Beschwerdeführer geschilderte Lebenssachverhalt lässt eine sachgerechte verfassungsrechtliche Prüfung nicht zu. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat - wie zuvor bereits das Landgericht Düsseldorf - das Vorbringen des Beschwerdeführers erkennbar zur Kenntnis genommen und seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Mit den differenzierten Erwägungen der Gerichte setzt sich der Beschwerdeführer nicht argumentativ auseinander, sondern setzt im Ergebnis nur seine eigene rechtliche Bewertung an die Stelle der Erwägungen des Gerichts. Damit genügt der Beschwerdevortrag den Begründungs- und Substantiierungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG ersichtlich nicht.
III. Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Dies gilt auch hinsichtlich des Ausspruchs über die Missbrauchsgebühr (vgl. BVerfGE 133, 163 ).