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1 BvR 1549/21 ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210831.1bvr154921 KI-generiert

Constitutional complaint against recusal refusals: abuse of legal remedies for substantively empty filings and denial of legal aid

Geschäftsnummer 1 BvR 1549/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court rejected the constitution complaint as inadmissible and imposed a EUR 250 abusive filing fee on the complainant, who prevailed in no capacity. The dispute involved a constitutional complaint filed by an individual challenging the denial of leave to appeal and dismissal of multiple applications for recusal against specific judges of a regional high court, which the Court characterized as the sixth in a series of substantively empty complaints targeting the same underlying litigation. Citing §§ 92 and 93a BVerfGG, the Court found the complaint inadmissible due to a lack of sufficient substantiation, and under § 34(2) BVerfGG, determined that the filing was abusive because it hindered the Court’s duties and delayed protection for other litigants, particularly given that the complainant had previously been warned that a fee would be imposed for similar conduct.

Legislator-Regeste

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§ 93a Abs. 2 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG, § 34 Abs. 2 BVerfGG, § 40 Abs. 3 GOBVerfG; Constitutional complaint against recusal refusals: abuse of legal remedies for substantively empty filings and denial of legal aid: The dispute involved a constitutional complaint filed by an individual challenging the denial of leave to appeal and dismissal of multiple applications for recusal against specific judges of a regional high court, which the Court characterized as the sixth in a series of substantively empty complaints targeting the same underlying litigation. Citing §§ 92 and 93a BVerfGG, the Court found the complaint inadmissible due to a lack of sufficient substantiation, and under § 34(2) BVerfGG, determined that the filing was abusive because it hindered the Court’s duties and delayed protection for other litigants, particularly given that the complainant had previously been warned that a fee would be imposed for similar conduct.

Schlagwörter

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ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Verfassung missbräuchliche Kündigung verspätetes Ausstandsbegehren unentgeltliche Rechtspflege Rechtsfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 90, 22
1 BvR 373/17
Abuse fee for repetitive, unsubstantiated constitutional complaints with identical arguments in similar cases
1 BvR 447/20
Refusal to accept constitutional complaint; warning of abuse fee for repeated substantiveless filings
1 BvR 1886/20
April 2021 (1 BvR 1886/20, 1 BvR 2181/20) die Verhängung einer Missbrauchsgebühr angedroht.
1 BvR 2181/20
April 2021 (1 BvR 1886/20, 1 BvR 2181/20) die Verhängung einer Missbrauchsgebühr angedroht.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 40 Abs. 3 GOBVerfG

Applied in the dispositive to declare the request for interim relief moot following the non-acceptance of the constitutional complaint.

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Volltext

Nichtannahme einer mangels hinreichender Substantiierung offensichtlich unzulässigen Verfassungsbeschwerde - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr bei wiederholter Einlegung substanzloser Verfassungsbeschwerden

[TENOR]

1.Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

2. Die Verfassungsbeschwerde wird, ohne dass es auf den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ankommt, nicht zur Entscheidung angenommen.

3. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

4. Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 250 Euro (in Worten: zweihundertfünfzig Euro) auferlegt.

[GRUENDE]

I. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil keine Annahmegründe gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG vorliegen und auch sonst kein Grund für ihre Annahme ersichtlich ist. Die Verfassungsbeschwerde ist mangels einer den Vorschriften der § 92, § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BVerfGG entsprechenden Begründung unzulässig und hat damit keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

II. Dem Beschwerdeführer wird nach § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr auferlegt, weil die Einlegung der Verfassungsbeschwerde missbräuchlich erfolgt ist.

Ein Missbrauch im Sinne des § 34 Abs. 2 BVerfGG liegt vor, wenn das Bundesverfassungsgericht durch für jedermann erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert wird und dadurch anderen Rechtsuchenden der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann. Seine vordringliche Aufgabe besteht darin, grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden und − wo nötig − die Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. März 2017 - 1 BvR 373/17 -, Rn. 5; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. April 2020 - 1 BvR 447/20 -, Rn. 3 m.w.N.). Um die missbräuchliche Einlegung einer Verfassungsbeschwerde handelt es sich unter anderem dann, wenn sie offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. April 2020 - 1 BvR 447/20 -, Rn. 3 m.w.N.).

Das ist vorliegend der Fall. Dem Beschwerdeführer wurde bereits mit Beschluss der Kammer vom 21. April 2021 (1 BvR 1886/20, 1 BvR 2181/20) die Verhängung einer Missbrauchsgebühr angedroht. Dies hat ihn jedoch nicht davon abgehalten, sich bereits ab dem 2. Juni 2021 mit einer weiteren, insgesamt sechsbändigen Verfassungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht zu wenden. Wie bereits in den Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 1886/20 und 1 BvR 2181/20 greift der Beschwerdeführer die Zurückweisung und Verwerfung wiederholter Ablehnungsgesuche an, die er im fachgerichtlichen Verfahren ohne nachvollziehbare Begründung gegen dieselben Richter eines Senats am Oberlandesgericht gestellt hat. Er nimmt darüber hinaus im Zusammenhang mit demselben Ausgangssachverhalt jedes Tätigwerden des Oberlandesgerichts zum Anlass, um weitere substanzlose Verfassungsbeschwerden einzureichen, ohne sich jedoch mit den jeweils angegriffenen Entscheidungen substantiiert auseinanderzusetzen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.