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1 BvR 1260/21 ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210827.1bvr126021 KI-generiert

Constitutional complaint: denial of expense reimbursement and rejection of subject matter value fixation due to lack of equity grounds and legal interest

Geschäftsnummer 1 BvR 1260/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court rejected the applicant's motion for reimbursement of expenses and dismissed his application to fix the subject matter value, thereby leaving the non-acceptance of the constitutional complaint for decision and the extinguishment of the request for injunctive relief in force. The case involved a follow-up procedural application by a petitioner whose constitutional complaint had not been accepted for decision, where he sought cost recovery and an increased valuation of the dispute. Relying on Section 34a of the Federal Constitutional Court Act, the Court found no special equity grounds justifying expense reimbursement, as required by established case law, and applied Sections 37 Paragraph 2 Sentence 2 of the Lawyers' Fee Act to determine that there was no legal interest in judicial fixation of the value because no circumstances justified an amount exceeding the statutory minimum subject matter value of 5,000 Euros, rendering the decision final and unchallengeable.

Legislator-Regeste

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§ 34a BVerfGG, § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG; Constitutional complaint: denial of expense reimbursement and rejection of subject matter value fixation due to lack of equity grounds and legal interest: Nachdem die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers durch Beschluss vom 7. Juni 2021 nicht zur Entscheidung angenommen und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos wurde, hat er die Erstattung seiner Auslagen nach § 34a BVerfGG und die Festsetzung des Gegenstandswerts beantragt. Die für die Auslagenerstattung erforderlichen besonderen Billigkeitsgründe (vgl. BVerfGE 74, 218 ) sind jedoch weder dargelegt noch ersichtlich. Für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts besteht kein Rechtsschutzbedürfnis, da keine Umstände ersichtlich sind, die ausnahmsweise einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen könnten als den Mindestgegenstandswert in Höhe von 5.000 Euro gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 ).

Schlagwörter

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Streitgegenstand Kostenersatz gesetzliche Voraussetzungen ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen besondere Umstände Kostenrückforderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 74, 218
BVerfGE 74, 218 ) sind jedoch weder dargelegt noch ersichtlich.
BVerfGE 79, 365
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Volltext

Ablehnung eines Antrags auf Auslagenerstattung sowie Verwerfung eines Antrags auf Gegenstandswertfestsetzung nach Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde

[TENOR]

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Auslagenerstattung wird abgelehnt.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Festsetzung des Gegenstandswerts wird verworfen.

[GRUENDE]

Nachdem die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers durch Beschluss vom 7. Juni 2021 nicht zur Entscheidung angenommen und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos wurde, hat er die Erstattung seiner Auslagen nach § 34a BVerfGG und die Festsetzung des Gegenstandswerts beantragt. Die für die Auslagenerstattung erforderlichen besonderen Billigkeitsgründe (vgl. BVerfGE 74, 218 ) sind jedoch weder dargelegt noch ersichtlich. Für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts besteht kein Rechtsschutzbedürfnis, da keine Umstände ersichtlich sind, die ausnahmsweise einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen könnten als den Mindestgegenstandswert in Höhe von 5.000 Euro gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 ).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.