Rejection of subject-matter value determination and expense reimbursement after denial of constitutional interim relief
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court dismissed the petition for reimbursement of expenses and rejected the application to set the subject matter value (Gegenstandswert) in the constitutional complaint proceedings. The dispute concerned a procedural request for an interim injunction (einstweilige Anordnung) that had been previously rejected, which the applicant subsequently sought to have valued for fee purposes and claimed costs for. Under § 34a(3) of the Federal Constitutional Court Act (BVerfGG), reimbursement was denied as no special reasons of equity were demonstrated. The subject matter value application was deemed inadmissible due to a lack of legal interest, as § 37(2) sentence 2 of the Lawyers' Fees Act (RVG) sets a minimum value of €5,000 for such standalone proceedings; the Court ruled that a higher value is regularly not justified when an application for interim relief is rejected, absent exceptional circumstances, which were not present here.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 34a Abs. 3 BVerfGG, § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG; Rejection of subject-matter value determination and expense reimbursement after denial of constitutional interim relief: Der Antrag auf Auslagenerstattung für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil die Voraussetzungen nach § 34a Abs. 3 BVerfGG nicht vorliegen. Besondere Billigkeitsgründe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
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KI-generiertVolltext
Kammerbeschluss: Verwerfung eines Antrags auf Gegenstandswertfestsetzung und Ablehnung der Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach eA-Ablehnung
[TENOR]
Der Antrag auf Erstattung von Auslagen wird abgelehnt.
Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts wird verworfen.
[GRUENDE]
1. Der Antrag auf Auslagenerstattung für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil die Voraussetzungen nach § 34a Abs. 3 BVerfGG nicht vorliegen. Besondere Billigkeitsgründe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
2. Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandeswerts für dieses Verfahren ist unzulässig, da es an einem dahingehenden Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
Nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG beträgt der Mindestgegenstandswert im eigenständigen Verfahren der einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfGE 89, 91 ) 5.000 Euro. Ein höherer Gegenstandswert kommt in Fällen, in denen ‒ wie hier ‒ ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt worden ist, regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 79, 365 zur insoweit vergleichbaren Rechtslage bei einer Verfassungsbeschwerde; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Dezember 2020 - 2 BvQ 93/20 -, juris, Rn. 6). Umstände, die im vorliegenden Fall ausnahmsweise einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.