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2 BvR 28/21 ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210817.2bvr002821 KI-generiert

Rejection of constitutional complaint without reasons and manifestly inadmissible recusal of a judge due to prior non-acceptance decision

Geschäftsnummer 2 BvR 28/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court rejected the applicant's constitutional complaint without granting further reasons and dismissed the application for the recusal of a judge as manifestly inadmissible. The dispute concerned an allegation of judicial bias against a specific judge, allegedly arising from that judge's participation in a previous constitutional complaint procedure by the same applicant where a non-acceptance decision was rendered without written reasons within nine days. The court held that the recusal application was manifestly inadmissible because the alleged grounds were wholly unsuitable to raise doubts about impartiality under § 19 of the Federal Constitutional Court Act; specifically, mere prior involvement in a related case, the exercise of the statutory discretion to omit a reasoned decision in non-acceptance orders under § 93d(1) sentence 3 of the Federal Constitutional Court Act, and the short processing time did not constitute evidence of partiality or inadequate review. The court further clarified that the recusal procedure is not a mechanism for reviewing the correctness of prior decisions.

Legislator-Regeste

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§ 19 Abs. 1 BVerfGG, § 42 Abs. 2 ZPO, § 19 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Rejection of constitutional complaint without reasons and manifestly inadmissible recusal of a judge due to prior non-acceptance decision: Die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 Abs. 1 BVerfGG besteht in Anknüpfung an den Begriff des § 42 Abs. 2 ZPO (BVerfGE 20, 1 ) dann, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Zweifel an der Unparteilichkeit eines Richters zu begründen. Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Gründe sind gänzlich ungeeignet, derartige Zweifel zu begründen.

Schlagwörter

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ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Befangenheit des Richters verfassungsmässiger Grundsatz verspätetes Ausstandsbegehren Ausübung des Ermessens gesetzliche Voraussetzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs - Absehen von Entscheidungsbegründung gem § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG kein Indiz für unzureichende verfassungsgerichtliche Prüfung

[TENOR]

Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Maidowski wird als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

[GRUENDE]

1. Die Kammer entscheidet unter Mitwirkung von Richter Maidowski. Dieser ist weder von Gesetzes wegen noch aufgrund eines dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu entnehmenden Ablehnungsgesuchs von der Mitwirkung ausgeschlossen.

Das gegen den Richter Maidowski gerichtete Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers ist offensichtlich unzulässig.

Ein Ablehnungsgesuch, das keine Begründung oder lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGK 8, 59 ).

Die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 Abs. 1 BVerfGG besteht in Anknüpfung an den Begriff des § 42 Abs. 2 ZPO (BVerfGE 20, 1 ) dann, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Zweifel an der Unparteilichkeit eines Richters zu begründen. Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Gründe sind gänzlich ungeeignet, derartige Zweifel zu begründen.

Der Beschwerdeführer stützt sein Ablehnungsgesuch unter anderem darauf, dass in einem vorangegangenen Verfassungsbeschwerdeverfahren bereits nach nur neun Tagen trotz des Umfangs von 1700 Seiten ein Nichtannahmebeschluss ohne Begründung erging. Dies lasse darauf schließen, dass der Fall von den damals zuständigen Richtern weder in Gänze gelesen noch geprüft worden und auch kein wissenschaftliches Votum erstellt worden sei.

Allein die Mitwirkung an einer Entscheidung in einem vorangegangenen Verfassungsbeschwerdeverfahren desselben Beschwerdeführers kann die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 BVerfGG offensichtlich nicht begründen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. Oktober 2020 - 1 BvR 2163/20 -, Rn. 2). Gleiches gilt für den Umstand, dass in einem Ver-fassungsbeschwerdeverfahren von der in § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht worden ist, von einer Begründung der Nichtannahmeentscheidung abzusehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Oktober 2017 - 1 BvR 2116/17 -, Rn. 3 m.w.N.). Da die Ablehnung der Annahme einer Verfassungsbeschwerde nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG keiner Begründung bedarf, ist die fehlende Begründung kein Indiz dafür, dass die Verfassungsbeschwerde nicht ordnungsgemäß geprüft worden ist. Auch die vom Beschwerdeführer angeführte verhältnismäßig kurze Bearbeitungsdauer seiner vorangegangenen Verfassungsbeschwerde von nur neun Tagen stellt hierfür kein Indiz dar. Sie ist vielmehr darauf zurückzuführen, dass er im vorangegangenen Verfahren auch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt hatte.

Soweit der Beschwerdeführer seinen Befangenheitsantrag darüber hinaus darauf stützt, dass die Nichtannahmeentscheidung des Bundesverfassungsgerichts im vorangegangenen Verfahren falsch sei, ist dieser Vortrag ebenfalls offensichtlich ungeeignet, die Besorgnis der Befangenheit des Richters Maidowski zu begründen. Denn das Verfahren der Richterablehnung dient nicht der Fehlerkontrolle vorangegangener Entscheidungen (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Juni 2019 - 2 BvR 910/19 -, Rn. 15).

2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.