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2 BvR 1425/21 ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210901.2bvr142521 KI-generiert

Constitutional complaint inadmissible for lack of substantiation and doubts regarding the filing deadline's start date

Geschäftsnummer 2 BvR 1425/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court declined to admit the constitutional complaint for decision, ruling that the applicant’s challenge was inadmissible and that the court did not need to verify the attorney’s power of attorney. The dispute concerned an objection to a final decision of the Higher Regional Court of Frankfurt am Main, where the applicant alleged a violation of constitutional rights but failed to substantiate the claims adequately. The Court held the complaint inadmissible under Section 23(1) sentence 2 and Section 92 of the Federal Constitutional Court Act due to a lack of sufficient argumentation regarding the alleged constitutional violation. Additionally, the Court noted serious doubts about whether the one-month filing deadline under Section 93(1) sentence 1 of the Federal Constitutional Court Act was met, as the applicant failed to substantiate the dates of service on both himself and his defense attorney, leaving it unclear when the statutory period began.

Legislator-Regeste

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§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG, § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Constitutional complaint inadmissible for lack of substantiation and doubts regarding the filing deadline's start date: Die Verfassungsbeschwerde ist aber jedenfalls unzulässig, weil der Beschwerdeführer einen Verfassungsverstoß nicht hinreichend substantiiert im Sinne der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG aufgezeigt hat.

Schlagwörter

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verfassungsrechtliche Rüge Einreichungsdatum Rüge verfassungsmässiger Rechte gesetzliche Frist Vollmacht Verordnungsbefugnis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Nichtannahme einer mangels hinreichender Substantiierung unzulässigen Verfassungsbeschwerde - zudem Zweifel an Fristwahrung bei unzureichenden Darlegungen zum Fristbeginn

[TENOR]

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, ohne dass es auf den Nachweis der Vollmacht gemäß § 22 Absatz 2 BVerfGG ankommt.

[GRUENDE]

1. Es bestehen bereits Bedenken, ob der Beschwerdeführer die Einhaltung der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG hinreichend substantiiert aufgezeigt hat. Die allgemeine Begründungslast des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG verlangt von einem Beschwerdeführer im Zweifelsfall die schlüssige Darlegung, dass die einmonatige Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG zur Erhebung und Begründung der Verfassungsbeschwerde eingehalten ist (vgl. BVerfGK 14, 468 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Februar 2021 - 2 BvR 428/18 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 29. April 2021 - 2 BvR 1543/20 -, Rn. 6). In Strafsachen werden Entscheidungen regelmäßig sowohl dem Verteidiger als auch dem Beschuldigten bekanntgegeben. Daher ist substantiierter Vortrag zu allen Zugangszeitpunkten - oder die Klarstellung, dass der Beschluss nur einem der Beteiligten bekanntgegeben wurde - jedenfalls dann erforderlich, wenn sich die Einhaltung der Monatsfrist nicht ohne Weiteres aus den vorgelegten Unterlagen ergibt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Februar 2021 - 2 BvR 428/18 -, Rn. 8; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 29. April 2021 - 2 BvR 1543/20 -, Rn. 7).

Der Beschwerdeführer trägt nur vor, dass der mit der am 11. August 2021 eingegangenen Verfassungsbeschwerde angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Juli 2021 seinem Verteidiger am 13. Juli 2021 zugegangen sei. Vortrag dazu, ob und wann die Entscheidung ihm selbst bekanntgegeben wurde, lässt er vermissen. Dies kann auch den vorgelegten Anlagen nicht ohne Weiteres entnommen werden. Ein Zugang der Entscheidung bei ihm selbst vor dem 11. Juli 2021 mag fraglich sein, kann aber ohne nähere Angaben des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden.

2. Die Verfassungsbeschwerde ist aber jedenfalls unzulässig, weil der Beschwerdeführer einen Verfassungsverstoß nicht hinreichend substantiiert im Sinne der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG aufgezeigt hat.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.