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1 BvR 1511/21 ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210824.1bvr151121 KI-generiert

Denial of ex-ante legal aid for constitutional complaint due to lack of plausible fundamental rights violation

Geschäftsnummer 1 BvR 1511/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court (BVerfG) rejected the applicant's request for legal aid (Prozesskostenhilfe) and the appointment of an attorney for an intended constitutional complaint, leaving the applicant to bear the costs and proceed without state-funded counsel. The dispute concerned the admissibility of *ex ante* legal aid under Sections 114 ff. of the Code of Civil Procedure (ZPO) applied by analogy, where the applicant sought assistance to file a future constitutional complaint against a lower court decision. The court held that the requirements for *ex ante* legal aid were not met because it was not demonstrable that the applicant was unable to effectively assert their rights without legal counsel, and more critically, the intended complaint lacked a sufficient prospect of success as it failed to plausibly demonstrate any violation of fundamental rights or rights equivalent to fundamental rights.

Legislator-Regeste

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Denial of ex-ante legal aid for constitutional complaint due to lack of plausible fundamental rights violation: Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde entsprechend §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) ist nur zu bewilligen, wenn dies unbedingt erforderlich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. März 2017 - 1 BvR 2680/16 -, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Mai 2020 - 1 BvR 2289/19 -, Rn. 2 jeweils m.w.N.). Das ist der Fall, wenn Betroffene gehindert sind, ihre Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen, sie die Kosten der Prozessführung nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss der 1.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege verfassungsmässige Anforderung Grundrechte Verfassungsbeschwerde im Ausland Bestellung eines Rechtsbeistands Zivilrechtsstreitigkeit

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Kammerbeschluss: Ablehnung eines isolierten PKH-Antrags für eine beabsichtigte Verfassungsbeschwerde - mangelnde Erforderlichkeit

[TENOR]

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine beabsichtigte Verfassungsbeschwerde wird abgelehnt.

[GRUENDE]

Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde entsprechend §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) ist nur zu bewilligen, wenn dies unbedingt erforderlich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. März 2017 - 1 BvR 2680/16 -, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Mai 2020 - 1 BvR 2289/19 -, Rn. 2 jeweils m.w.N.). Das ist der Fall, wenn Betroffene gehindert sind, ihre Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen, sie die Kosten der Prozessführung nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss der 1.

Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 2016 - 1 BvR 2014/16 -, Rn. 2 m.w.N.). Hierzu sind die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde zumindest in groben Zügen plausibel darzulegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5. November 2013 - 1 BvR 2544/12 -, Rn. 7; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Mai 2020 - 1 BvR 2289/19 -, Rn. 2).

Dies ist hier nicht der Fall. Es ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller gehindert wäre, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen. Überdies bietet die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil schon eine mögliche Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Antragstellers nicht ersichtlich ist.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.