Constitutional complaint against denial of reinstatement after missed appeal deadline: lack of particularly weighty fundamental rights violation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court refused to accept the constitutional complaint for decision and denied the applicant’s request for reimbursement of costs, leaving the lower court’s dismissal of his application for reinstatement to the prior state in force. The applicant, represented by counsel, challenged an order by the Higher Regional Court that rejected his request for reinstatement due to the missed deadline for substantiating an appeal in an administrative offense case involving a fine of 120 euros and a one-month driving ban. While the Court acknowledged that the lower court’s demand for specific details regarding the time of the attorney’s engagement raised legal concerns and that the delay could have been excluded based on existing evidence, it held that the case lacked the requisite gravity for acceptance because the applicant failed to demonstrate a particularly weighty fundamental rights violation or existence-threatening disadvantage. The decision is grounded in § 93a(2) of the Federal Constitutional Court Act (BVerfGG), specifically the thresholds for cases of fundamental constitutional significance (§ 93a(2)(a)) and the necessity of protection for particularly severe rights violations (§ 93a(2)(b)), as well as the discretion regarding cost reimbursement under § 34a(3) BVerfGG.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 93a Abs. 2 BVerfGG, § 34a Abs. 3 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Constitutional complaint against denial of reinstatement after missed appeal deadline: lack of particularly weighty fundamental rights violation: Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) kommt der Verfassungsbeschwerde nicht zu. Die verfassungsrechtlichen Maßstäbe, anhand derer eine Entscheidung über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung einer Frist zur Begründung eines Rechtsmittels zu beurteilen ist, sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. z.B. BVerfGE 110, 339 ).
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KI-generiertVolltext
Nichtannahmebeschluss: Verfassungsrechtliche Bedenken bzgl der Begründung der Verwerfung eines Wiedereinsetzungsgesuchs durch das Fachgericht - jedoch Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Vorliegens einer besonders gewichtigen Grundrechtsverletzung (§ 93a Abs 2 Buchst b BVerfGG)
[TENOR]
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erstattung der notwendigen Auslagen wird abgelehnt.
[GRUENDE]
I. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung (vgl. BVerfGE 90, 22 ; 96, 245 ) nicht vorliegen.
1. Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) kommt der Verfassungsbeschwerde nicht zu. Die verfassungsrechtlichen Maßstäbe, anhand derer eine Entscheidung über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung einer Frist zur Begründung eines Rechtsmittels zu beurteilen ist, sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. z.B. BVerfGE 110, 339 ).
2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
a) Zwar begegnen die Gründe, mit denen das Oberlandesgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verworfen hat, rechtlichen Bedenken. Wenngleich nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung vom Betroffenen im Einzelfall im Rahmen eines Wiedereinsetzungsgesuchs auch Vortrag dazu verlangt werden darf, dass er seinen Verteidiger rechtzeitig mit der Einlegung oder Begründung eines Rechtsmittels beauftragt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 10. August 1994 - 3 StR 380/94 -, BGHR StPO § 44 Verschulden 2; OLG Hamm, Beschluss vom 24. Januar 2017 - 4 Ws 412/16 -, NStZ-RR 2017, S. 149 f.), so war die vom Oberlandesgericht geforderte Angabe des genauen Zeitpunkts der Beauftragung jedenfalls vorliegend entbehrlich. Denn bereits anhand des im Antrag auf Wiedereinsetzung mitgeteilten Zeitpunkts der Abfassung der Rechtsbeschwerdebegründung, nämlich zwei Wochen vor Ablauf der einschlägigen Monatsfrist, sowie der anwaltlichen Versicherung des Verteidigers, dass dieser Schriftsatz "auftragsgemäß" erstellt worden sei, hätte das Oberlandesgericht dessen verspätete Beauftragung und damit ein Mitverschulden des Beschwerdeführers an der Fristversäumung ausschließen können.
b) Die Verfassungsbeschwerde lässt gleichwohl nicht erkennen, dass eine besonders gewichtige Grundrechtsverletzung vorliegt (vgl. dazu BVerfGE 90, 22 ), etwa weil die geltend gemachte Verletzung auf einer groben Verkennung des durch ein Grundrecht gewährten Schutzes oder einem geradezu leichtfertigen Umgang mit grundrechtlich geschützten Positionen beruht oder rechtsstaatliche Grundsätze krass verletzt. Es ist nach dem vom Beschwerdeführer unterbreiteten Sachverhalt auch nicht zu ersehen, dass ihm durch die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung ein besonders schwerer Nachteil im Sinne des § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG entsteht. In Anbetracht der Höhe des festgesetzten Bußgeldes von 120,00 Euro ist nicht ohne weiteres von einer existenziellen Betroffenheit durch die angegriffenen Entscheidungen auszugehen. Dem Beschwerdeführer hätte sich daher ein näheres Vorbringen zu den Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG aufdrängen müssen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Februar 2002 - 2 BvR 724/01 - und vom 29. März 2002 - 2 BvR 1309/01 -, jeweils Rn. 4), auch soweit ihm gegenüber ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat angeordnet wurde. An diesem Vorbringen fehlt es indessen.
II. Der Antrag auf Auslagenerstattung war abzulehnen, da keine Gründe vorliegen, die trotz Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG für eine Erstattung der Auslagen des Beschwerdeführers sprechen. Nach § 34a Abs. 3 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht die volle oder teilweise Erstattung von Auslagen auch dann anordnen, wenn die Verfassungsbeschwerde erfolglos geblieben ist. Dies gilt auch, wenn sie - wie hier - nicht zur Entscheidung angenommen wurde (vgl. BVerfGE 36, 89 ; BVerfGK 7, 283 ). Die Anordnung der Auslagenerstattung steht im Ermessen des Gerichts und setzt voraus, dass besondere Billigkeitsgründe vorgetragen oder ersichtlich sind (stRspr; vgl. BVerfGE 7, 75 ; 20, 119 ; 85, 109 ; 87, 394 ; 89, 91 ; 133, 37 ), was vorliegend nicht der Fall ist.
III. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.