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2 BvR 1369/19 ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210723.2bvr136919 KI-generiert

Denial of legal aid for constitutional complaint due to lack of plausibly demonstrated constitutional violation in immigration matter

Geschäftsnummer 2 BvR 1369/19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court dismissed the applicant's request for legal aid and the appointment of an attorney for a planned constitutional complaint, thereby denying the applicant the sought financial assistance and leaving the underlying administrative decisions in force. The dispute concerned an isolated application for legal aid (Prozesskostenhilfe) in a constitutional complaint procedure, where the applicant failed to submit the relevant immigration authority decisions and limited the legal argumentation to a repetition of simple law already presented in lower courts. The decisive legal basis was the requirement that legal aid for constitutional complaints, which are free of court costs and do not mandate legal representation, must be granted only when absolutely necessary for self-representation and the intended litigation offers sufficient prospects of success, which were lacking here because the applicant failed to plausibly demonstrate a violation of specific constitutional or equivalent rights.

Legislator-Regeste

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Denial of legal aid for constitutional complaint due to lack of plausibly demonstrated constitutional violation in immigration matter: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde wird abgelehnt.

Schlagwörter

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verfassungsrechtliche Rüge unentgeltliche Rechtspflege Widerhandlung gegen das Ausländergesetz Verwaltungsbeschwerde Demonstrationsrecht Streitgegenstand

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Ablehnung eines isoliert gestellten PKH-Antrags - mangelnde Erfolgsaussichten der beabsichtigten Verfassungsbeschwerde

[TENOR]

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde wird abgelehnt.

[GRUENDE]

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die gegen die angegriffenen Entscheidungen noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde wird abgelehnt.

Im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an einen Beschwerdeführer entsprechend §§ 114 ff. ZPO möglich. Auch die isolierte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde ist nicht ausgeschlossen. Allerdings wird Prozesskostenhilfe nur unter strengen Voraussetzungen gewährt, weil das Verfahren kostenfrei ist und kein Anwaltszwang besteht. Sie wird nur gewährt, wenn dies unbedingt erforderlich erscheint, weil die betroffene Person nicht in der Lage ist, sich selbst zu vertreten. Auch muss die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten und darf nicht mutwillig erscheinen; hierzu sind die Erfolgsaussichten zumindest in groben Zügen plausibel darzulegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Juni 2018 - 2 BvR 2380/17 -, Rn. 2, m.w.N.).

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Ungeachtet der mangels Vorlage der den angegriffenen Entscheidungen zugrundeliegenden Bescheide der Ausländerbehörde bestehenden Sachverhaltsdefizite, die eine verantwortbare verfassungsrechtliche Prüfung unmöglich machen, ist für eine mögliche Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Antragstellers nichts konkret vorgetragen oder ersichtlich. Das Vorbringen erschöpft sich in der Wiederholung des - bereits fachgerichtlich vorgebrachten - einfachrechtlichen Vortrags. Eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts zeigt der Antragsteller nicht ansatzweise auf.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.