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2 BvC 12/21 ECLI:DE:BVerfG:2021:cs20210722.2bvc001221 KI-generiert

Party recognition for federal election: missed four-day deadline for constitutional complaint

Geschäftsnummer 2 BvC 12/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court dismissed the complainant's application for non-recognition, ruling the party prevailed in no aspect as the complaint was inadmissible. The dispute concerned the Federal Election Committee's refusal to recognize a party for the 20th German Bundestag election, citing that the participation notice was not submitted as an original and lacked the required signatures from three federal board members. The Court determined the complaint was barred by the strict four-day deadline prescribed under § 96a para. 2 of the Federal Constitutional Court Act, as the filing occurred more than four days after the decision's public announcement, and thus did not address the substantive issues of representation or sufficient reasoning.

Legislator-Regeste

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§ 96a Abs. 2 BVerfGG; Party recognition for federal election: missed four-day deadline for constitutional complaint: Am 8. Juli 2021 stellte der Bundeswahlausschuss im Rahmen seiner öffentlichen Sitzung fest, dass die Beschwerdeführerin nicht als Partei für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag anzuerkennen ist, weil die formellen Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 BWahlG nicht erfüllt seien. Die Beteiligungsanzeige sei nicht im Original eingegangen und nicht von drei Mitgliedern des Bundesvorstandes unterzeichnet gewesen. Am 13. Juli 2021 hat Herr R. für die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundeswahlausschusses erhoben. Dem Bundeswahlausschuss wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Bundeswahlleiter hält die Beschwerde für unzulässig.

Schlagwörter

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Fristversäumnis ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen öffentliche Auskündigung Gültigkeit von Wahlen Nachindossament Verletzung von Parteirechten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Verwerfung einer Nichtanerkennungsbeschwerde (Art 93 Abs 1 Nr 4c GG, § 13 Nr 3a BVerfGG): Parallelentscheidung

[TENOR]

Die Nichtanerkennungsbeschwerde wird verworfen.

[GRUENDE]

I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Ablehnung der Anerkennung als Partei für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag.

Am 8. Juli 2021 stellte der Bundeswahlausschuss im Rahmen seiner öffentlichen Sitzung fest, dass die Beschwerdeführerin nicht als Partei für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag anzuerkennen ist, weil die formellen Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 BWahlG nicht erfüllt seien. Die Beteiligungsanzeige sei nicht im Original eingegangen und nicht von drei Mitgliedern des Bundesvorstandes unterzeichnet gewesen. Am 13. Juli 2021 hat Herr R. für die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundeswahlausschusses erhoben. Dem Bundeswahlausschuss wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Bundeswahlleiter hält die Beschwerde für unzulässig.

II. Die Nichtanerkennungsbeschwerde ist - unabhängig von den Fragen ordnungsgemäßer Vertretung und einer zureichenden Begründung - unzulässig. Gemäß § 96a Abs. 2 BVerfGG ist die Beschwerde binnen einer Frist von vier Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung des Bundeswahlausschusses nach § 18 Abs. 4 Satz 2 BWahlG zu erheben und zu begründen. Daran fehlt es. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde am 13. Juli 2021 und damit mehr als vier Tage nach Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung in der Sitzung des Bundeswahlausschusses am 8. Juli 2021 (vgl. § 18 Abs. 4 Satz 2 BWahlG, § 33 Abs. 3 Satz 1 BWahlO) erhoben.