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2 BvC 17/21 ECLI:DE:BVerfG:2021:cs20210722.2bvc001721 KI-generiert

Denial of Party Recognition for Federal Election: Failure to Meet Form and Filing Deadline Requirements

Geschäftsnummer 2 BvC 17/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court dismissed the non-recognition complaint as inadmissible, thereby upholding the Federal Electoral Committee's decision to deny the applicant's recognition as a political party for the upcoming federal election. The dispute centered on the applicant's failed attempt to establish party status, where the applicant argued that its earlier correspondence with the Federal Electoral Commissioner constituted a timely objection to the non-recognition. The Court ruled that the complaint failed due to procedural defects: first, the filing submitted via email on the final day of the four-day appeal period violated the strict written form requirement under § 23(1) Sentence 1 of the Federal Constitutional Court Act (BVerfGG), as email submission is not legally recognized as "written" in this context; second, the subsequent fax submission, which met the form requirement, arrived on the day after the deadline expired, violating the temporal limit set by § 96a(2) BVerfGG; and third, the earlier email sent to the Commissioner was not a valid complaint because it was not directed to the Court, was filed before the contested decision was issued, and did not meet the statutory form requirements.

Legislator-Regeste

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§ 96a Abs 2 BVerfGG, § 96b BVerfGG, § 23 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; Denial of Party Recognition for Federal Election: Failure to Meet Form and Filing Deadline Requirements: Am 9. Juli 2021 stellte der Bundeswahlausschuss fest, dass die Beschwerdeführerin nicht als Partei für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag anerkannt werde. Die formellen Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 BWahlG seien nicht erfüllt, da die Vereinigung innerhalb der Anzeigefrist keinen Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes eingereicht habe und im Übrigen die Kriterien der Parteieigenschaft gemäß § 2 PartG nicht erfülle. Insbesondere verfüge sie unverändert über lediglich vier Mitglieder und sei bisher in der Öffentlichkeit auch unter Berücksichtigung ihres erst kurzen Bestehens kaum bis gar nicht hervorgetreten.

Schlagwörter

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Politische Partei gesetzliche Verfahrensfrist verfassungsmässige Anforderung Direktwahl Wahlfälschung Verfahrensrügen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Verwerfung einer Nichtanerkennungsbeschwerde (Art 93 Abs 1 Nr 4c GG, § 13 Nr 3a BVerfGG): Formmangel (§ 23 Abs 1 S 1 BVerfGG) bzw Versäumung der Beschwerdefrist (§ 96a Abs 2 BVerfGG)

[TENOR]

Die Nichtanerkennungsbeschwerde wird verworfen.

[GRUENDE]

I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Ablehnung der Anerkennung als Partei für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag.

1. Mit E-Mail vom 21. Juni 2021 sowie mit postalischem Schreiben von demselben Tag, eingegangen beim Bundeswahlleiter am 23. Juni 2021, zeigte die Beschwerdeführerin ihre Beteiligung an der Bundestagswahl an. Mit Schreiben vom 30. Juni 2021 wies der Bundeswahlleiter die Beschwerdeführerin auf mehrere Mängel ihrer Beteiligungsanzeige hin. Mit E-Mail vom 8. Juli 2021 teilte die Beschwerdeführerin dem Bundeswahlleiter mit, dass sie der Auffassung sei, dass ihre Beteiligungsanzeige die Formerfordernisse erfülle, und fügte der E-Mail Nachweise bei.

2. Am 9. Juli 2021 stellte der Bundeswahlausschuss fest, dass die Beschwerdeführerin nicht als Partei für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag anerkannt werde. Die formellen Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 BWahlG seien nicht erfüllt, da die Vereinigung innerhalb der Anzeigefrist keinen Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes eingereicht habe und im Übrigen die Kriterien der Parteieigenschaft gemäß § 2 PartG nicht erfülle. Insbesondere verfüge sie unverändert über lediglich vier Mitglieder und sei bisher in der Öffentlichkeit auch unter Berücksichtigung ihres erst kurzen Bestehens kaum bis gar nicht hervorgetreten.

3. Hiergegen hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13. Juli 2021, eingegangen beim Bundesverfassungsgericht per E-Mail am 13. Juli 2021 um 23:21 Uhr und sodann per Fax am 14. Juli 2021 um 9:51 Uhr, Beschwerde eingelegt.

4. Dem Bundeswahlausschuss ist gemäß § 96b BVerfGG Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden.

a) Mit Schreiben vom 16. Juli 2021 hat der Bundeswahlleiter ausgeführt, dass er die Nichtanerkennungsbeschwerde für unzulässig halte. Sie sei nicht fristgerecht eingegangen, weil die Entscheidung des Bundeswahlausschusses am 9. Juli 2021 getroffen worden sei, die Beschwerdeschrift beim Bundesverfassungsgericht aber erst am 14. Juli 2021 eingegangen sei.

b) Außerdem teilt er mit, dass bei ihm am 8. Juli 2021 per E-Mail ein Schreiben der Beschwerdeführerin mit dem Betreff "Zulassung unserer Klimaschutzpartei an der Bundestagswahl 2021 / Beschwerde" eingegangen sei. In diesem Schreiben setze sich die Beschwerdeführerin mit dem Mängelbeseitigungsschreiben des Bundeswahlleiters vom 30. Juni 2021 auseinander. Das Schreiben ende mit dem Satz: "Hiermit legen wir Beschwerde gegen die Nichtzulassung an der Bundestagswahl 2021 ein".

c) Der Bundeswahlleiter ist der Auffassung, dass es sich bei diesem Schreiben nicht um eine Nichtanerkennungsbeschwerde im Sinne von § 18 Abs. 4a BWahlG gehandelt habe. Das Schreiben sei an den Bundeswahlausschuss gerichtet, inhaltlich werde Bezug auf das Mängelbeseitigungsschreiben des Bundeswahlleiters vom 30. Juni 2021 genommen und ersichtlich bezweckt, den Bundeswahlausschuss zur Anerkennung der Beschwerdeführerin als Partei zu veranlassen. Außerdem sei das Schreiben noch vor der Entscheidung des Bundeswahlausschusses über die Anerkennung der Beschwerdeführerin eingegangen.

5. Der Beschwerdeführerin ist Gelegenheit gegeben worden, sich zur Stellungnahme des Bundeswahlausschusses zu äußern.

II. Die Nichtanerkennungsbeschwerde ist unzulässig. Die fristgerecht eingereichte Beschwerde erfüllt die für den Rechtsbehelf geltende Form nicht (1.). Die formgerechte Beschwerde ist nicht fristgerecht eingegangen (2.).

1. Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ist der Antrag schriftlich einzureichen. Die E-Mail der Beschwerdeführerin vom 13. Juli 2021 erfüllt dieses Formerfordernis nicht (vgl. Lenz/Hansel, BVerfGG, 3. Aufl. 2020, § 23 Rn. 10).

2. Gemäß § 96a Abs. 2 BVerfGG ist die Beschwerde binnen einer Frist von vier Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung des Bundeswahlausschusses gemäß § 18 Abs. 4 Satz 2 BWahlG zu erheben und zu begründen. Nachdem der Beschwerdeführerin die angegriffene Entscheidung in der Sitzung des Bundeswahlausschusses am 9. Juli 2021 bekannt gegeben worden war, endete die Frist zur Einlegung der Beschwerde am 13. Juli 2021 um 24:00 Uhr. Das am 14. Juli 2021 um 9:51 Uhr eingegangene Fax der Beschwerdeführerin wahrte die Frist folglich nicht.

3. Auch das per E-Mail beim Bundeswahlleiter am 8. Juli 2021 eingegangene Schreiben der Beschwerdeführerin stellt keine form- und fristgerechte Nichtanerkennungsbeschwerde gemäß § 96a ff. BVerfGG dar. Ungeachtet des Umstands, dass dieses Schreiben nicht an das Bundesverfassungsgericht gerichtet ist und vor der Beschlussfassung des Bundeswahlausschusses und damit vor Ergehen der angegriffenen Entscheidung übermittelt wurde, erfüllt es das Schriftformerfordernis des § 23 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG nicht.