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2 BvC 9/21 ECLI:DE:BVerfG:2021:cs20210722.2bvc000921 KI-generiert

Failure of written notice of electoral participation due to non-compliant email submission and missed statutory deadline

Geschäftsnummer 2 BvC 9/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court dismissed the complaint, rejecting the applicant's claim for recognition as a political party for the 20th Bundestag election, thereby upholding the Federal Returning Officer's decision. The dispute centered on the failure of the applicant to submit a valid written notice of participation within the statutory deadline; while an email was sent before the deadline, it failed to meet formal requirements, and the original physical document arrived two days after the cutoff. Relying on §§ 18 and 54 of the Federal Elections Act (BWahlG), the court held that the notice required personal handwritten signatures and the submission of the original document, rendering the email insufficient. The court further determined that the missed deadline was not curable, as the statutory exclusion provisions precluded reinstatement or late correction of the formal defects.

Legislator-Regeste

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§ 96b BVerfGG; Failure of written notice of electoral participation due to non-compliant email submission and missed statutory deadline: In seiner Sitzung vom 9. Juli 2021 stellte der Bundeswahlausschuss fest, dass die Beschwerdeführerin nicht als Partei für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag anerkannt werde. Die formellen Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 BWahlG seien nicht erfüllt, da das Original der Beteiligungsanzeige nicht fristgerecht eingegangen sei.

Schlagwörter

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verspätete Einreichung von Urkunden gesetzliche Frist Politische Partei gültige Reisedokumente verfassungsmässige Anforderung ungültiger Stimmzettel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Verwerfung einer Nichtanerkennungsbeschwerde (Art 93 Abs 1 Nr 4c GG, § 13 Nr 3a BVerfGG) - hier: "Die Republikaner (REP)" - Parallelentscheidung

[TENOR]

Die Nichtanerkennungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

[GRUENDE]

I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Ablehnung ihrer Anerkennung als Partei für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag.

1. Mit E-Mail vom 19. Juni 2021 zeigte die Beschwerdeführerin ihre Beteiligung an der Bundestagswahl dem Bundeswahlleiter an. Die Originalunterlagen der Beteiligungsanzeige gab sie am selben Tag um 12:21 Uhr bei der Post auf. Dieses Schreiben ging beim Bundeswahlleiter am 23. Juni 2021 ein.

2. In seiner Sitzung vom 9. Juli 2021 stellte der Bundeswahlausschuss fest, dass die Beschwerdeführerin nicht als Partei für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag anerkannt werde. Die formellen Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 BWahlG seien nicht erfüllt, da das Original der Beteiligungsanzeige nicht fristgerecht eingegangen sei.

3. Mit Fax vom 12. Juli 2021 hat die Beschwerdeführerin Nichtanerkennungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass die Nichtanerkennung als Partei rechtswidrig sei, weil die Beteiligungsanzeige auch per E-Mail habe eingereicht werden können. Dem Gesetz sei nicht eindeutig zu entnehmen, dass die Beteiligungsanzeige zwingend im Original vorliegen müsse.

4. Dem Bundeswahlausschuss ist gemäß § 96b BVerfGG Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden. Mit Schreiben vom 16. Juli 2021 hat der Bundeswahlleiter ausgeführt, dass die Beteiligungsanzeige der Beschwerdeführerin nicht fristgerecht eingegangen sei.

Zwar habe die am Montag, den 21. Juni 2021, vor 18:00 Uhr im Postfach des Bundeswahlleiters eingelegte Post aufgrund von Verkehrsbehinderungen durch eine Brückensperrung nicht mehr am gleichen Tag abgeholt werden können. Die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangene Post sei auf Bitten des Bundeswahlleiters von den Mitarbeitern der Deutschen Post jedoch ausgesondert und mit einem Eingangsvermerk versehen worden. Die so ausgesonderte Post sei am Folgetag abgeholt worden. Die schriftliche Beteiligungsanzeige der Beschwerdeführerin habe sich jedoch nicht darunter befunden, sodass ausgeschlossen habe werden können, dass die Beteiligungsanzeige im Original innerhalb der Anzeigefrist eingegangen sei. Ausweislich des Eingangsstempels sei das Original der Beteiligungsanzeige erst am 23. Juni 2021 im Büro des Bundeswahlleiters eingegangen.

II. Die Nichtanerkennungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet. Die Beschwerdeführerin ist nicht als wahlvorschlagsberechtigte Partei für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag anzuerkennen. Sie hat ihre Beteiligung an der Wahl nicht fristgerecht angezeigt.

1. Gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 BWahlG müssen Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, ihre Beteiligung an der Wahl bis spätestens am siebenundneunzigsten Tage vor der Wahl bis 18:00 Uhr dem Bundeswahlleiter schriftlich angezeigt haben.

2. Das ist hier nicht der Fall. Die vorab per E-Mail übersandte Beteiligungsanzeige war mangels Einhaltung der Schriftform nicht geeignet, die Frist zur Anzeige der Wahlbeteiligung zu wahren (a). Das Original der Beteiligungsanzeige ist beim Bundeswahlleiter nicht rechtzeitig eingegangen (b).

a) Zur Wahrung der Anzeigefrist war die am 19. Juni 2021 per E-Mail versandte Beteiligungsanzeige der Beschwerdeführerin nicht geeignet.

aa) Gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 BWahlG ist die Beteiligung an der Bundestagswahl schriftlich anzuzeigen. Schriftlichkeit bedeutet gemäß § 54 Abs. 2 BWahlG, dass die Anzeige persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen und im Original vorzulegen ist. Die Erforderlichkeit der persönlichen und handschriftlichen Unterzeichnung der Beteiligungsanzeige von mindestens drei Mitgliedern des Bundesvorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, wird zudem in § 18 Abs. 2 Satz 3 BWahlG verlangt.

bb) Diesen Anforderungen wird die per E-Mail versandte Beteiligungsanzeige der Beschwerdeführerin vom 19. Juni 2021 nicht gerecht, weil die E-Mail weder handschriftlich unterzeichnet ist, noch das Original der Beteiligungsanzeige, inklusive der erforderlichen Unterlagen, mit ihr übermittelt wurde.

b) Die formgerecht eingegangene Beteiligungsanzeige der Beschwerdeführerin wahrt die hierfür in § 18 Abs. 2 Satz 1 BWahlG vorgesehene Frist nicht.

aa) Die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag findet am 26. September 2021 statt, sodass die Frist für die Beteiligungsanzeige gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 BWahlG am 21. Juni 2021, 18:00 Uhr ablief. Das Original der Beteiligungsanzeige der Beschwerdeführerin ist beim Bundeswahlleiter am 23. Juni 2021 und damit nach Fristablauf eingegangen.

bb) Die Verspätung der Eingabe der Beteiligungsanzeige ist auch nicht heilbar. § 18 Abs. 3 Satz 3, 4 Nr. 1 BWahlG ordnet für den Mangel in der Form der Beteiligungsanzeige eine Ausschlussfrist an. Die Nachholung der formgerechten Eingabe kann die Fristsäumnis daher nicht ungeschehen machen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt - ungeachtet fehlenden Vorbringens zu Entschuldigungsgründen - gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 BWahlG nicht in Betracht.