Inadmissibility of non-recognition complaint due to failure to meet pleading requirements and inability to cure pre-deadline defects in party recognition.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court dismissed the non-recognition complaint as inadmissible, upholding the Federal Election Committee’s refusal to recognize the complainant as a party for the election to the 20th German Bundestag. The dispute concerned the failure of the complainant to satisfy the formal prerequisites for party recognition under § 18 Abs. 2 of the Federal Electoral Act (BWahlG), specifically the requirement that the participation notice be signed by three members of the federal executive committee and accompanied by proof of their statutory appointment. The Court held that the complaint did not meet the mandatory pleading requirements under § 23 Abs. 1 Satz 2 and § 96a Abs. 2 of the Federal Constitutional Court Act (BVerfGG), as the complainant only submitted the missing proof of appointment for the third signatory during the constitutional complaint proceedings. The decisive legal basis rests on the principle that the deadline for submitting the participation notice is a peremptory exclusionary period under § 18 Abs. 3 Satz 3 BWahlG; consequently, procedural defects regarding the submission of supporting documents cannot be cured post-deadline in the non-recognition complaint proceedings, absent a demonstration of unforeseeable circumstances exempting the party from liability, which the complainant did not allege.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 96b BVerfGG, § 96a Abs. 2 BVerfGG; Inadmissibility of non-recognition complaint due to failure to meet pleading requirements and inability to cure pre-deadline defects in party recognition: Am 9. Juli 2021 stellte der Bundeswahlausschuss fest, dass der Beschwerdeführer nicht als Partei für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag anzuerkennen ist, weil die formellen Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 BWahlG nicht erfüllt seien. Es habe nicht geprüft werden können, ob die Beteiligungsanzeige vom 16. Juni 2021 von drei Mitgliedern des Bundesvorstandes unterzeichnet gewesen sei, da lediglich für zwei Unterzeichner der Beteiligungsanzeige ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung in den Vorstand vorgelegt worden sei.
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KI-generiertVolltext
Verwerfung einer Nichtanerkennungsbeschwerde (Art 93 Abs 1 Nr 4c GG, § 13 Nr 3a BVerfGG) bei unzureichender Begründung gem §§ 23 Abs 1 S 2, 96a Abs 2 BVerfGG - keine Heilung der Frist § 18 Abs 2 S 1 BWahlG im Nichtanerkennungsbeschwerdeverfahren - hier: Nichtanerkennungsbeschwerde des "Bundeszentralrats der Schwarzen in Deutschland (ZRSD)" unzulässig
[TENOR]
Die Nichtanerkennungsbeschwerde wird verworfen.
[GRUENDE]
I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Ablehnung der Anerkennung als Partei für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag.
1. Am 9. Juli 2021 stellte der Bundeswahlausschuss fest, dass der Beschwerdeführer nicht als Partei für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag anzuerkennen ist, weil die formellen Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 BWahlG nicht erfüllt seien. Es habe nicht geprüft werden können, ob die Beteiligungsanzeige vom 16. Juni 2021 von drei Mitgliedern des Bundesvorstandes unterzeichnet gewesen sei, da lediglich für zwei Unterzeichner der Beteiligungsanzeige ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung in den Vorstand vorgelegt worden sei.
2. Am 9. Juli 2021 hat der Beschwerdeführer Nichtanerkennungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Bundeswahlausschusses erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass der Bundesvorstand ordnungsgemäß bestellt worden sei, und legt hierzu Urkunden über die Wahl der drei Vorstandsmitglieder auf dem Bundesparteitag vom 30. Januar 2021 vor, die die Beteiligungsanzeige vom 16. Juni 2021 unterzeichnet haben.
3. Dem Bundeswahlausschuss ist gemäß § 96b BVerfGG Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden. Mit Schreiben vom 15. Juli 2021 hat der Bundeswahlleiter unter Vorlage der Verfahrensakte ausgeführt, dass der Beteiligungsanzeige des Beschwerdeführers lediglich Nachweise über die satzungsgemäße Bestellung von zwei der drei unterzeichnenden Vorstandsmitglieder beigefügt gewesen seien. Der Nachweis über die ordnungsgemäße Bestellung des dritten Vorstandsmitglieds sei erst im Rahmen des Verfahrens über die Nichtanerkennungsbeschwerde vorgelegt worden.
II. Die Nichtanerkennungsbeschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 96a Abs. 2 BVerfGG.
1. Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 96a Abs. 2 BVerfGG hat der Beschwerdeführer sich mit den Erwägungen des Bundeswahlausschusses auseinanderzusetzen und die "erforderlichen" Beweismittel vorzulegen (vgl. BTDrucks 17/9391, S. 11 und BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. Juli 2017 - 2 BvC 4/17 -, Rn. 8).
2. Das ist hier nicht der Fall.
Ausgehend von der Feststellung des Bundeswahlausschusses, der Beschwerdeführer habe entgegen § 18 Abs. 2 BWahlG lediglich für zwei Unterzeichner der Beteiligungsanzeige einen Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung in den Vorstand vorgelegt, hätte es dem Beschwerdeführer oblegen darzutun, dass seine Beteiligungsanzeige nicht an dem behaupteten Mangel gelitten hat. Es reicht hingegen nicht aus, wenn der Beschwerdeführer - wie hier - erst im Nichtanerkennungsbeschwerdeverfahren ausführt und nachweist, dass sämtliche Vorstandsmitglieder, die die Beteiligungsanzeige unterzeichnet haben, satzungsgemäß bestellt worden sind.
Voraussetzung für die Anerkennung einer Partei gemäß § 18 Abs. 4 Nr. 2 BWahlG ist die fristgerechte formgültige Beteiligungsanzeige beim Bundeswahlleiter. Da es sich bei der in § 18 Abs. 2 Satz 1 BWahlG vorgesehenen Frist für die Beteiligungsanzeige um eine Ausschlussfrist handelt (§ 18 Abs. 3 Satz 3 BWahlG), kann der Fehler nach Fristablauf im Nichtanerkennungsbeschwerdeverfahren grundsätzlich auch nicht mehr durch Vorlage der erforderlichen Unterlagen geheilt werden (vgl. Böth, in: Schreiber, BWahlG, 11. Aufl. 2021, § 18 Rn. 60). Der Beschwerdeführer hat auch nicht geltend gemacht, dass vorliegend ausnahmsweise etwas Anderes gilt, weil die Nachweise gemäß § 18 Abs. 3 Satz 4 Nr. 3 BWahlG infolge von Umständen, die er nicht zu vertreten hatte, nicht rechtzeitig vorgelegt worden seien.