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2 BvC 18/21 ECLI:DE:BVerfG:2021:cs20210722.2bvc001821 KI-generiert

Timeliness of non-recognition complaint for party status in federal elections

Geschäftsnummer 2 BvC 18/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court rejected a non-recognition complaint as inadmissible, leaving the lower body's decision to deny party status for the 2021 German Federal Election in force. The complainant challenged the Federal Electoral Committee's refusal to recognize it as a party, arguing that its registered association articles satisfied the requirements, whereas the Committee found the parties lacked the minimum statutory content and failed to demonstrate continued public activity or membership numbers. The court dismissed the complaint on procedural grounds, determining that the filing was submitted after the statutory deadline, as the complaint reached the court more than four days after the decision was announced in the Committee's session, thereby violating the strict time limit set by the Federal Constitutional Court Act.

Legislator-Regeste

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§ 96a Abs. 2 BVerfGG; Timeliness of non-recognition complaint for party status in federal elections: Gemäß § 96a Abs. 2 BVerfGG ist die Beschwerde binnen einer Frist von vier Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung des Bundeswahlausschusses gemäß § 18 Abs. 4 Satz 2 BWahlG zu erheben und zu begründen. Daran fehlt es. Ausgehend vom Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung des Bundeswahlausschusses am 8. Juli 2021 endete die Frist zur Einlegung der Beschwerde am 12. Juli 2021 um 24:00 Uhr. Vorliegend ging die Beschwerde aber erst am 14. Juli 2021 und damit mehr als vier Tage nach Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung in der Sitzung des Bundeswahlausschusses beim Bundesverfassungsgericht ein. Die Beschwerde ist daher verfristet.

Schlagwörter

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Politische Partei verfassungsmässige Anforderung Einreichungszeitpunkt Stimmregister gesetzliche Voraussetzungen Gültigkeit von Wahlen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Verwerfung einer Nichtanerkennungsbeschwerde (Art 93 Abs 1 Nr 4c GG, § 13 Nr 3a BVerfGG): Parallelentscheidung

[TENOR]

Die Nichtanerkennungsbeschwerde wird verworfen.

[GRUENDE]

I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Ablehnung der Anerkennung als Partei für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag.

1. Am 8. Juli 2021 stellte der Bundeswahlausschuss fest, dass die Beschwerdeführerin nicht als Partei für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag anerkannt werde. Die formellen Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 BWahlG seien nicht erfüllt, da die Beschwerdeführerin keinen geeigneten Nachweis der Beschlussfassung über die Satzung vorgelegt habe. Weiterhin seien die Kriterien der Parteieigenschaft gemäß § 2 PartG nicht erfüllt, da die Beschwerdeführerin insbesondere eine Satzung eingereicht habe, die offensichtlich nicht die Mindestanforderungen des § 6 Abs. 2 PartG erfülle, die Rechtsstellung als Partei verloren habe, da sie sechs Jahre lang weder an einer Bundestagswahl noch an einer Landtagswahl mit eigenen Wahlvorschlägen teilgenommen habe (§ 2 Abs. 2 Satz 1 PartG), keine Angaben zur Zahl ihrer Mitglieder gemacht und keine Nachweise zu ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eingereicht habe.

2. Hiergegen hat die Beschwerdeführerin mit am 14. Juli 2021 beim Bundesverfassungsgericht eingegangenem handschriftlichen Schreiben "Beschwerde" erhoben und vorgetragen, dass der "Verein" eine im Vereinsregister eingetragene Satzung habe. Es könne nicht Sinn einer Satzung sein, "Institutionen vorzuschreiben", denen die Mitglieder nicht gerecht werden könnten.

3. Der Bundeswahlausschuss und die Beschwerdeführerin hatten Gelegenheit zur Äußerung.

II. Die Nichtanerkennungsbeschwerde ist unzulässig.

Gemäß § 96a Abs. 2 BVerfGG ist die Beschwerde binnen einer Frist von vier Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung des Bundeswahlausschusses gemäß § 18 Abs. 4 Satz 2 BWahlG zu erheben und zu begründen. Daran fehlt es. Ausgehend vom Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung des Bundeswahlausschusses am 8. Juli 2021 endete die Frist zur Einlegung der Beschwerde am 12. Juli 2021 um 24:00 Uhr. Vorliegend ging die Beschwerde aber erst am 14. Juli 2021 und damit mehr als vier Tage nach Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung in der Sitzung des Bundeswahlausschusses beim Bundesverfassungsgericht ein. Die Beschwerde ist daher verfristet.