Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2 BvC 11/21 ECLI:DE:BVerfG:2021:cs20210722.2bvc001121 KI-generiert

Denial of party status for federal election and loss of constitutional complaint due to violation of the four-day filing deadline

Geschäftsnummer 2 BvC 11/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Constitutional Court dismissed the constitutional complaint as inadmissible, upholding the lower authority's decision to deny party status. The complainant challenged the Federal Election Committee's refusal to recognize it as a political party for the 2021 federal election, arguing that it met the substantive requirements of party law, though the Committee found it lacked party status due to having only six members and no public profile. The complaint was rejected because it was filed on July 13, 2021, more than four days after the July 8, 2021, announcement of the decision in a public session, thereby violating the strict four-day filing deadline mandated by § 96a Abs. 2 of the Federal Constitutional Court Act in conjunction with § 18 Abs. 4 Satz 2 of the Federal Election Act.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 96a Abs 2 BVerfGG, § 96b BVerfGG; Denial of party status for federal election and loss of constitutional complaint due to violation of the four-day filing deadline: Am 8. Juli 2021 stellte der Bundeswahlausschuss im Rahmen seiner öffentlichen Sitzung fest, dass die Beschwerdeführerin nicht als Partei für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag anerkannt werde. Die formellen Voraussetzungen gemäß § 18 Abs. 2 BWahlG seien erfüllt. Hingegen fehle es an der Parteieigenschaft gemäß § 2 PartG, da die Beschwerdeführerin insbesondere über lediglich sechs Mitglieder verfüge und bisher in der Öffentlichkeit gar nicht hervortrete.

Schlagwörter

KI-generiert
Politische Partei verfassungsmässige Anforderung Rechtsstellung Wahl bei politischen Rechten Beurlaubung wegen politischer Betätigung Verfassungsbeschwerde im Ausland

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwerfung einer Nichtanerkennungsbeschwerde (Art 93 Abs 1 Nr 4c GG, § 13 Nr 3a BVerfGG) - Versäumung der Beschwerdefrist (§ 96a Abs 2 BVerfGG)

[TENOR]

Die Nichtanerkennungsbeschwerde wird verworfen.

[GRUENDE]

I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Ablehnung der Anerkennung als Partei für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag.

1. Am 8. Juli 2021 stellte der Bundeswahlausschuss im Rahmen seiner öffentlichen Sitzung fest, dass die Beschwerdeführerin nicht als Partei für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag anerkannt werde. Die formellen Voraussetzungen gemäß § 18 Abs. 2 BWahlG seien erfüllt. Hingegen fehle es an der Parteieigenschaft gemäß § 2 PartG, da die Beschwerdeführerin insbesondere über lediglich sechs Mitglieder verfüge und bisher in der Öffentlichkeit gar nicht hervortrete.

2. Hiergegen hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. Juli 2021, eingegangen beim Bundesverfassungsgericht am 13. Juli 2021, Beschwerde eingelegt.

3. Dem Bundeswahlausschuss ist gemäß § 96b BVerfGG Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Mit Schreiben vom 16. Juli 2021 hat der Bundeswahlleiter ausgeführt, dass der Bundeswahlausschuss in der Gesamtbetrachtung auch unter Berücksichtigung des erst kurzen Bestehens der Beschwerdeführerin zu dem Ergebnis gelangt sei, dass sie die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 PartG nicht erfülle.

4. Die Beschwerdeführerin hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.

II. Die Nichtanerkennungsbeschwerde ist unzulässig.

Gemäß § 96a Abs. 2 BVerfGG ist die Beschwerde binnen einer Frist von vier Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung des Bundeswahlausschusses gemäß § 18 Abs. 4 Satz 2 BWahlG zu erheben und zu begründen.

Daran fehlt es hier. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde am 13. Juli 2021 und damit mehr als vier Tage nach Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung in der Sitzung des Bundeswahlausschusses am 8. Juli 2021 erhoben (vgl. § 18 Abs. 4 Satz 2 BWahlG, § 33 Abs. 3 Satz 1 BWahlO).