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1 BvR 945/21, 1 BvR 946/21 ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210629.1bvr094521 KI-generiert

Constitutional challenge to epidemic curfew measures: Interim relief against § 28b IfSG exit restrictions denied

Geschäftsnummer 1 BvR 945/21, 1 BvR 946/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court of Germany rejected the applicants' requests for interim relief, upholding the implementation of the public health restrictions. The dispute involved constitutional complaints challenging the enforceability of mandatory curfews under § 28b Abs. 1 S 1 Nr. 2 IfSG, with applicants arguing the measures were ineffective and disproportionate to the fundamental rights infringed. The Court denied the emergency injunctions, applying the strict statutory standard of § 32 Abs. 1 BVerfGG required to suspend the execution of legislation, and relying on its prior First Senate decision of May 5, 2021 (1 BvR 781/21), which had already rejected similar challenges after a comprehensive assessment of the obvious unfoundedness of the claims and the balancing of consequences.

Legislator-Regeste

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§ 32 Abs. 1 BVerfGG; Constitutional challenge to epidemic curfew measures: Interim relief against § 28b IfSG exit restrictions denied: Die Beschwerdeführer wenden sich gegen den Vollzug der Ausgangsbeschränkung gemäß § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG in der Fassung des Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 (BGBl I S. 802). Die Ausgangsbeschränkung greife in ihre Grundrechte ein. Die Ausgangsbeschränkung sei nicht geeignet und nicht erforderlich, um das Infektionsgeschehen wirksam einzudämmen. Mangels Eindämmungspotential und aufgrund der massiven grundrechtlichen Folgen wögen die Folgen des Vollzugs der Ausgangsbeschränkung im Übrigen schwerer als die Folgen ihrer vorläufigen Außerkraftsetzung.

Schlagwörter

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Vorläufiger Rechtsschutz Grundrechte Notstand Recht auf Gesundheit gesetzlicher Anspruch Gesundheitsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Erfolglose Eilanträge gegen infektionsschutzrechtliche Ausgangsbeschränkungen gem § 28b Abs 1 S 1 Nr 2 IfSG - Hinweis auf Senatsbeschluss vom 05.05.2021, 1 BvR 781/21 ua

[TENOR]

Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden abgelehnt.

[GRUENDE]

Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sind abzulehnen.

1. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen den Vollzug der Ausgangsbeschränkung gemäß § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG in der Fassung des Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 (BGBl I S. 802). Die Ausgangsbeschränkung greife in ihre Grundrechte ein. Die Ausgangsbeschränkung sei nicht geeignet und nicht erforderlich, um das Infektionsgeschehen wirksam einzudämmen. Mangels Eindämmungspotential und aufgrund der massiven grundrechtlichen Folgen wögen die Folgen des Vollzugs der Ausgangsbeschränkung im Übrigen schwerer als die Folgen ihrer vorläufigen Außerkraftsetzung.

2. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsrechtlichen Verfahren auslöst, gilt für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab, der sich noch erhöht, wenn - wie hier - der Vollzug eines Gesetzes ausgesetzt werden soll (vgl. BVerfGE 140, 99 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 5. Mai 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 20).

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss des Ersten Senats vom 5. Mai 2021 (1 BvR 781/21 u.a.) mehrere auf die vorläufige Außerkraftsetzung der Ausgangsbeschränkung gemäß § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG gerichtete Anträge abgelehnt. Dabei hat es sich sowohl mit Fragen der offensichtlichen Begründetheit der dazugehörigen Verfassungsbeschwerden auseinandergesetzt (a.a.O., Rn. 28-41) als auch eine umfassende Folgenabwägung vorgenommen (a.a.O., Rn. 42-56). Die Beschwerdeführer haben weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht etwas vorgetragen, was eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.