Determining attorney fee object value for successful constitutional complaint against revocation of legal aid in labor litigation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court fixed the subject-matter value for attorney’s fees in the constitutional complaint proceedings at €25,000, a final and unchallengeable determination. The underlying dispute concerned a constitutional complaint against labor court decisions that had revoked legal aid granted to the complainant for a dismissal protection and payment lawsuit; although the Chamber previously granted the complaint and remanded the case to the Regional Labor Court, this specific decision addresses only the quantum meruit of the legal representation. Applying § 37(2) sentence 2 and § 14(1) of the German Lawyers' Fee Act (RVG), the Court determined the value based on a fair estimation of the scope, difficulty, and significance of the lawyer’s activity, concluding that neither the monetary impact of the legal aid revocation nor the objective complexity of the case justified an increase beyond the established amount.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG, § 14 Abs. 1 RVG, § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG; Determining attorney fee object value for successful constitutional complaint against revocation of legal aid in labor litigation: 1. Nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG ist der Gegenstandswert im Verfassungsbeschwerdeverfahren unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 RVG genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen; er beträgt jedoch mindestens 5.000 Euro. Maßgebliche Kriterien sind vor allem der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit für Beschwerdeführer und Allgemeinheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beauftragenden (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG; vgl. BVerfGE 79, 365 ).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
[TENOR]
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 25.000 Euro (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.
[GRUENDE]
I. Der Beschwerdeführer wandte sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen arbeitsgerichtliche Entscheidungen, mit denen die ihm für eine Kündigungsschutz- und Zahlungsklage gewährte Prozesskostenhilfe aufgehoben wurde. Die Kammer hat der Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 20. Februar 2020 überwiegend stattgegeben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
II. 1. Nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG ist der Gegenstandswert im Verfassungsbeschwerdeverfahren unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 RVG genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen; er beträgt jedoch mindestens 5.000 Euro. Maßgebliche Kriterien sind vor allem der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit für Beschwerdeführer und Allgemeinheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beauftragenden (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG; vgl. BVerfGE 79, 365 ).
2. Hier ist der Gegenstandswert in Orientierung an dem materiellen Interesse und unter Berücksichtigung der darüber hinausreichenden Bedeutung und Komplexität auf den festgelegten Wert zu bemessen. Weder die materiell-monetäre Bedeutung der Aufhebung von Prozesskostenhilfe im Nachprüfverfahren noch die objektive Bedeutung des Falles oder der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sprechen für eine darüber hinausgehende Erhöhung des Gegenstandswerts.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.