Interim relief against pandemic curfew: proportionality and necessity of automatic nightly exit restrictions
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court rejected the applicant’s request for interim relief, leaving the disputed restriction in force. The dispute concerned a challenge to the implementation of a nightly curfew under § 28b(1) sentence 1 no. 2 of the Infection Protection Act, where the applicant argued that the measure was disproportionate, lacking necessity, and infringed upon fundamental rights under Articles 2, 104, and 102 of the Basic Law. The court held that interim relief is only granted if urgently necessary to prevent serious disadvantages or violence, a high threshold that was not met; it relied on a prior First Senate decision that had already comprehensively assessed the legal validity and necessity of the same curfew, finding no new factual or legal arguments submitted by the applicant to warrant a different outcome.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 32 Abs. 1 BVerfGG; Interim relief against pandemic curfew: proportionality and necessity of automatic nightly exit restrictions: Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsrechtlichen Verfahren auslöst, gilt für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab, der sich noch erhöht, wenn - wie hier - der Vollzug eines Gesetzes ausgesetzt werden soll (vgl. BVerfGE 140, 99 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 5. Mai 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 20).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Erfolgloser Eilantrag: Parallelentscheidung
[TENOR]
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
[GRUENDE]
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist abzulehnen.
1. Der Antragsteller wendet sich gegen den Vollzug der Ausgangsbeschränkung gemäß § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG in der Fassung des Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 (BGBl I S. 802). Die Ausgangsbeschränkung greife in seine Grundrechte ein. Sie sei unverhältnismäßig, da nur begrenzt geeignet und nicht erforderlich. Trotz des dem Gesetzgeber zuzubilligenden Spielraums genügten Kontaktbeschränkungen, um den mit der Ausgangsbeschränkung verfolgten Zweck zu erreichen. Im Übrigen sei bereits fraglich, ob die Sieben-Tage-Inzidenz allein hinreichend aussagekräftig sei, um die aktuelle Gefährdung durch das Pandemiegeschehen zu beurteilen. Eine Folgenabwägung falle zu seinen Gunsten aus. Es liege ein erheblicher, irreparabler Eingriff in die Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG vor. Dieser Eingriff wiege schwerer als der geringe Nutzen der - automatisch geltenden - nächtlichen Ausgangsbeschränkung.
2. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsrechtlichen Verfahren auslöst, gilt für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab, der sich noch erhöht, wenn - wie hier - der Vollzug eines Gesetzes ausgesetzt werden soll (vgl. BVerfGE 140, 99 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 5. Mai 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 20).
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss des Ersten Senats vom 5. Mai 2021 (1 BvR 781/21 u.a.) mehrere auf die vorläufige Außerkraftsetzung der Ausgangsbeschränkung gemäß § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG gerichtete Anträge abgelehnt. Dabei hat es sich sowohl mit Fragen der offensichtlichen Begründetheit der dazugehörigen Verfassungsbeschwerden auseinandergesetzt (a.a.O., Rn. 28-41) als auch eine umfassende Folgenabwägung vorgenommen (a.a.O., Rn. 42-56). Der Antragsteller hat weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht etwas vorgetragen, was eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.