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1 BvQ 59/21 ECLI:DE:BVerfG:2021:qs20210629.1bvq005921 KI-generiert

Interim suspension of pandemic curfew measure: strict standard for suspending statutory execution and manifest unconstitutionality.

Geschäftsnummer 1 BvQ 59/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court of Germany (First Senate) denied the applicant’s application for interim relief, leaving the challenged public health measure in force. The applicant challenged the enforcement of a public restriction on going out (Ausgangsbeschränkung) under § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG, as amended by the Fourth Law for the Protection of the Population in a Pandemic of National Significance (2021), arguing that the measure was manifestly unsuitable and unnecessary and that its fundamental rights impact outweighed its public health benefits. Relying on the strict standards of § 32 Abs. 1 BVerfGG for suspending statutory execution, the court held that the applicant failed to present new factual or legal arguments distinguishing this case from prior rulings (e.g., 1 BvR 781/21), in which the Court had already rejected similar interim relief petitions after a comprehensive balancing of consequences.

Legislator-Regeste

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§ 32 Abs. 1 BVerfGG; Interim suspension of pandemic curfew measure: strict standard for suspending statutory execution and manifest unconstitutionality: Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsrechtlichen Verfahren auslöst, gilt für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab, der sich noch erhöht, wenn - wie hier - der Vollzug eines Gesetzes ausgesetzt werden soll (vgl. BVerfGE 140, 99 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 5. Mai 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 20).

Schlagwörter

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vorsorgliche Massnahme Einstellung der Leistungen Grundrechte gesetzlicher Anspruch Urteilsvollstreckung neues rechtliches Vorbringen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Erfolgloser Eilantrag: Parallelentscheidung

[TENOR]

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

[GRUENDE]

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist abzulehnen.

1. Der Antragsteller wendet sich gegen den Vollzug der Ausgangsbeschränkung gemäß § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG in der Fassung des Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 (BGBl I S. 802). Die Ausgangsbeschränkung greife in seine Grundrechte ein. Insbesondere gehe er aufgrund diverser Verpflichtungen regelmäßig erst zu Nachtzeiten spazieren und treffe erst spät seinen Lebenspartner und Freunde. Die Ausgangsbeschränkung sei evident nicht geeignet und nicht erforderlich, um das Infektionsgeschehen einzudämmen. Aufgrund der massiven grundrechtlichen Folgen bei gleichzeitig lediglich geringem Potential, das Infektionsgeschehen einzudämmen, überwögen im Übrigen die Folgen des Vollzugs der Ausgangsbeschränkung die Folgen ihrer vorläufigen Außerkraftsetzung.

2. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsrechtlichen Verfahren auslöst, gilt für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab, der sich noch erhöht, wenn - wie hier - der Vollzug eines Gesetzes ausgesetzt werden soll (vgl. BVerfGE 140, 99 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 5. Mai 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 20).

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss des Ersten Senats vom 5. Mai 2021 (1 BvR 781/21 u.a.) mehrere auf die vorläufige Außerkraftsetzung der Ausgangsbeschränkung gemäß § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG gerichtete Anträge abgelehnt. Dabei hat es sich sowohl mit Fragen der offensichtlichen Begründetheit der dazugehörigen Verfassungsbeschwerden auseinandergesetzt (a.a.O., Rn. 28-41) als auch eine umfassende Folgenabwägung vorgenommen (a.a.O., Rn. 42-56). Der Antragsteller hat weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht etwas vorgetragen, was eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.