Constitutional Challenge to Night Curfew: Proportionality and Interim Injunction Standards
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court dismissed the applicant’s request for an interim injunction, leaving the challenged curfew measure in force. The applicant challenged the enforcement of the night curfew under § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG, introduced by the Fourth Act for the Protection of the Population in a National Epidemic Situation, arguing that the restriction on outdoor movement and the inability to pick up his partner after 10 PM violated his fundamental rights and was neither suitable, necessary, nor proportionate. Relying on the strict standard of § 32 Abs. 1 BVerfGG for suspending legislation, the court held that the applicant failed to present any new factual or legal arguments that would distinguish the case from a prior decision by the First Senate (May 5, 2021), which had already rejected similar applications after a comprehensive balancing of consequences, thereby affirming the legality of the curfew in its interim ruling.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 32 Abs. 1 BVerfGG; Constitutional Challenge to Night Curfew: Proportionality and Interim Injunction Standards: Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsrechtlichen Verfahren auslöst, gilt für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab, der sich noch erhöht, wenn - wie hier - der Vollzug eines Gesetzes ausgesetzt werden soll (vgl. BVerfGE 140, 99 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 5. Mai 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 20).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Erfolgloser Eilantrag: Parallelentscheidung
[TENOR]
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
[GRUENDE]
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist abzulehnen.
1. Der Antragsteller wendet sich gegen den Vollzug der Ausgangsbeschränkung gemäß § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG in der Fassung des Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 (BGBl I S. 802). Die Ausgangsbeschränkung greife in seine Grundrechte ein. Er könne sich nur in eingeschränktem Maße im Freien aufhalten und seine Lebenspartnerin nicht wie gewohnt nach 22 Uhr vom Bahnhof abholen. Die Ausgangsbeschränkung sei weder geeignet noch erforderlich oder angemessen. Eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde sei offensichtlich begründet. Aufgrund der massiven grundrechtlichen Folgen bei gleichzeitig lediglich geringem Potential, das Infektionsgeschehen einzudämmen, überwögen im Übrigen die Folgen des Vollzugs der Ausgangsbeschränkung die Folgen ihrer vorläufigen Außerkraftsetzung.
2. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsrechtlichen Verfahren auslöst, gilt für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab, der sich noch erhöht, wenn - wie hier - der Vollzug eines Gesetzes ausgesetzt werden soll (vgl. BVerfGE 140, 99 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 5. Mai 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 20).
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss des Ersten Senats vom 5. Mai 2021 (1 BvR 781/21 u.a.) mehrere auf die vorläufige Außerkraftsetzung der Ausgangsbeschränkung gemäß § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG gerichtete Anträge abgelehnt. Dabei hat es sich sowohl mit Fragen der offensichtlichen Begründetheit der dazugehörigen Verfassungsbeschwerden auseinandergesetzt (a.a.O., Rn. 28-41) als auch eine umfassende Folgenabwägung vorgenommen (a.a.O., Rn. 42-56). Der Antragsteller hat weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht etwas vorgetragen, was eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.